Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. Februar 2011, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    (1)

    Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

    Praktikanten nach dem TVPöD

    Monatsentgelt

    in EUR
    - der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,  
      der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen
      der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
      ab 1. März 2012 1.547,05
      ab 1. August 2013 1.587,05
    - der pharmazeutisch-technischen Assistentin/  
      des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
      der Erzieherin/des Erziehers
      ab 1. März 2012 1.333,13
      ab 1. August 2013 1.373,13
    -

    der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,

    der Masseurin/des Masseurs
     
      der medizinischen Bademeisterin / des medizinischen Bademeisters,
      der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
      ab 1. März 2012 1.279,07
      ab 1. August 2013 1.319,07
  2. § 10 wird wie folgt gefasst:

    "Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Arbeitstage beträgt."

  3. § 18 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 werden die Wörter", frühestens zum 31. Dezember 2010," gestrichen.
    2. In Absatz 3 Buchstabe a wird das Datum "29. Februar 2012" durch das Datum "28. Februar 2014" ersetzt.

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