nach dem Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)
mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil (TVAöD-AT)
Zwischen
................................................................................................
vertreten durch: .............................................................................................................
Anschrift: ...................................................................................................(Ausbildender)
und
Frau/Herrn ...................................................................................................................................
wohnhaft in: .......................................................................................
geboren am: ...................................................................................................... (Studierende/r)
wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seines gesetzlichen Vertreter/s,
Frau/Herrn ...................................................................................................................................
wohnhaft in: .......................................................................................
- vorbehaltlich: ...................................................................................................... - folgender
Ausbildungs- und Studienvertrag
geschlossen:
§ 1 Ziel, Art, sachliche und zeitliche Gliederung des dualen Studienganges
Die/Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen (zum Teil überlappenden) Studienteil, die jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.
- Im Ausbildungsteil wird die/der Studierende in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines …………… ausgebildet.
- Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang …………. an …………… durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad ………… ab.
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums einschließlich der berufspraktischen Studienabschnitte ist dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan (mit Angabe der dem Ausbildungsteil zugrundeliegenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der dem Studienteil zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsordnung) zu entnehmen. Er regelt die Teilnahmepflichten der Studierenden. In ihm werden Beginn, Dauer und Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt. Der Ausbildungs- und Studienplan ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 2 Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
- Für das Vertragsverhältnis gelten die Vorschriften des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
- Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 4. Mai 2020 in seiner jeweiligen Fassung.
- Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betreffenden Studiengang nach § 1 Buchst. b) dieses Vertrages maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung und des anliegenden Ausbildungs- und Studienplans.
- Die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen finden nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die/Der Studierende ist verpflichtet, einen
□ schriftlichen
□ elektronischen
Ausbildungsnachweis zu führen.
§ 3 Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses, Probezeit
- Das ausbildungsintegrierte duale Studium beginnt am ................... und endet am ……….
Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet zudem:
- bei wirksamer Kündigung oder
- bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
- bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der/des Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung höchstens um ein Jahr verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.
- Besteht die/der Studierende vor Ablauf der gesetzlichen Ausbildungszeit der integrierten Ausbildung die Abschlussprüfung, so e...