Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch ......................... (Ausbildender)
und
Frau/Herrn .........................
wohnhaft in .........................
geboren am .................... (Studierende/r)
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s,
Frau/Herr .........................
wohnhaft in .........................
- vorbehaltlich .................... - folgender
AUSBILDUNGS- UND STUDIENVERTRAG nach dem Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studienganges
(1) |
Die/Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:
- Im Ausbildungsteil wird die/der Studierende in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer .................... ausgebildet.
- Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang .................... an .................... durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Ausbildungs- und Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad .................... ab.
|
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin werden die Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studien-zeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt.
(2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist durch die/den Studierende/n
[ ] schriftlich
[ ] elektronisch
zu führen.
§ 2
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1) |
Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vorschriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. |
(2) |
Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung. |
(3) |
Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung und des anliegenden Ausbildungs- und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1). |
(4) |
Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- und Dienstvereinbarungen. |
§ 3
Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsintegrierten dualen Studium am .................... und endet am ...................., sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses Vertrages vorzeitig endet.
§ 4
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die/Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb von .................... (Ort der Ausbildungsstätte) teilzunehmen, für die sie vom Ausbildenden freigestellt wird, z. B. an .....................
§ 5
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
(1) |
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zurzeit ............... Stunden. § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. |
(2) |
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoretischer Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung. |
(3) |
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten. |
§ 6
Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Studiengebühren
(1) |
Die Studierende erhält während des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD, das sich zusammensetzt aus:
im ersten Ausbildungs- und Studienjahr |
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...............Euro, |
im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr |
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...............Euro, |
im dritten Ausbildungs- und Studienjahr |
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...............Euro, |
im vierten Ausbildungs- und Studienjahr |
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...............Euro |
und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von 150 Euro. Die Studienzulage... |