(1) (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 2016)
(2) (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 2016)
(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O i. V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort.
(4) (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 2016)
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