Die Beitragsberechnung erfolgt in 3 Schritten:
1. Schritt (Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
Von der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu ermitteln. Hierzu wird die beitragspflichtige Einnahme mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert; anschließend wird das gerundete Ergebnis verdoppelt.
2. Schritt (Beitragsanteil des Arbeitnehmers)
Im zweiten Schritt wird der Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitnehmer berechnet. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert.
3. Schritt (Beitragsanteil des Arbeitgebers)
Der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag ergibt sich dann durch folgende Berechnung:
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (gesamt) |
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- |
Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitnehmer |
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= |
Arbeitgeberbeitrag |
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Die Beitragsberechnung ist formal für jeden Versicherungszweig getrennt durchzuführen. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz spielt für die eigentliche Beitragsberechnung keine Rolle. Das gilt auch für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags, soweit der Arbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb tätig ist. Für diesen Fall ist der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgebend.
Besonderheiten bei der Beitragstragung in der Pflegeversicherung
Seit dem 1.7.2023 gelten für Eltern in der Pflegeversicherung unterschiedliche Beitragssätze, abhängig von der Anzahl der Kinder. Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom 2. bis zum 5. Kind.
Die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind wird durch Anrechnung des Beitragsabschlags auf die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag berechnet.
Beitragsberechnung für Arbeitnehmer mit Kindern im Übergangsbereich
Ein Arbeitnehmer mit 3 Kindern (3, 5 und 9 Jahre) übt seit 1.8.2024 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 950 EUR aus. Die Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %.
Für alle Versicherungszweige wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus 828,13 EUR berechnet. Der Arbeitnehmerbeitrag wird aus 563,61 EUR ermittelt.
monatliches Arbeitsentgelt |
950,00 EUR |
Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 1,116063748 x 950 EUR – 232,12749658 = |
828,13 EUR |
Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag: 1,367989056 x 950 EUR- 735,9781122 = |
563,61 EUR |
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Gesamtbeitrag |
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
1. Schritt |
|
|
|
KV: |
120,90 EUR |
41,14 EUR |
79,76 EUR |
KV Zusatzbeitrag: |
9,10 EUR |
3,10 EUR |
6,00 EUR |
RV: |
154,04 EUR |
52,42 EUR |
101,62 EUR |
ALV: |
21,54 EUR |
7,33 EUR |
14,21 EUR |
PV: |
28,16 EUR |
9,58 EUR |
18,58 EUR |
2. Schritt |
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|
|
Beitragsabschlag PV: 0,5 % aus 563,61 EUR |
-2,82 EUR |
- 2,82 EUR |
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Gesamt: |
330,92 EUR |
110,75 EUR |
220,17 EUR |
Der insgesamt abzuführende Beitrag summiert sich somit auf 330,92 EUR (Arbeitnehmeranteile inkl. Beitragsabschläge 110,75 EUR + Arbeitgeberanteil 220,17 EUR).
Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung wird durch Anwendung des vollen Beitragszuschlags (0,6 %) auf das reduzierte Übergangsbereichsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt. Das so erzielte Ergebnis wird gerundet.
Beitragsberechnung für kinderlose Arbeitnehmer im Übergangsbereich
Ein kinderloser Arbeitnehmer übt seit 1.8.2024 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 950 EUR aus. Die Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %.
Für alle Versicherungszweige wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus 828,13 EUR berechnet. Der Arbeitnehmerbeitrag wird aus 563,61 EUR ermittelt.
monatliches Arbeitsentgelt |
950,00 EUR |
Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 1,116063748 x 950 EUR – 232,12749658 = |
828,13 EUR |
Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag: 1,367989056 x 950 EUR – 735,9781122 = |
563,61 EUR |
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Gesamtbeitrag |
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
1. Schritt |
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KV: |
120,90 EUR |
41,14 EUR |
79,76 EUR |
KV Zusatzbeitrag: |
9,10 EUR |
3,10 EUR |
6,00 EUR |
RV: |
154,04 EUR |
52,42 EUR |
101,62 EUR |
ALV: |
21,54 EUR |
7,33 EUR |
14,21 EUR |
PV: |
28,16 EUR |
9,58 EUR |
18,58 EUR |
2. Schritt |
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Beitragszuschlag PV: 0,6 % aus 828,18 EUR |
4,97 EUR |
4,97 EUR |
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Gesamt: |
338,71 EUR |
118,54 EUR |
220,17 EUR |
Der insgesamt abzuführende Beitrag summiert sich somit auf 338,71 EUR (Arbeitnehmeranteile inkl. Beitragszuschläge 118,54 EUR + Arbeitgeberanteil 220,17 EUR).