Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld sind die letzte Monatsvergütung (Geldfaktor) und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (Zeitfaktor). Auf der Basis dieser Bemessungsgrundlagen steht dem Angestellten grundsätzlich für jedes volle Beschäftigungsjahr 1/4 der letzten Monatsvergütung, mindestens jedoch die Hälfte und höchstens das vierfache dieser Monatsvergütung, zu. Das so berechnete Übergangsgeld kann allerdings um die im § 63 Abs. 5 genannten sonstigen Einkommen gekürzt werden.
4.1 Geldfaktor
Grundlage für die Bemessung des Übergangsgeldes ist die dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheiden zustehende Vergütung. Nicht zu berücksichtigen sind Überstundenvergütungen, einmalige Sonderzahlungen wie tarifliches Urlaubsgeld und andere tarifliche Sonderzahlungen, da diese keine Bezüge im Sinne des § 26 Abs. 1 BAT sind. Maßgeblich ist die Vergütung, die dem Angestellten am Tag vor dem Ausscheiden zustand bzw. zustehen würde, falls er an diesem Tag nicht gearbeitet hat. Rückwirkende Gehaltserhöhungen sind hierbei zu berücksichtigen, soweit diese auch dem ausgeschiedenen Angestellten zugute kommen sollen.
Die so bestimmte letzte Monatsvergütung ist durch 4 zu teilen und stellt dann den Geldfaktor dar, der mit dem nachfolgenden zu bestimmenden Zeitfaktor zur Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes zu multiplizieren ist.
4.2 Zeitfaktor
Als Zeitfaktor ist die Summe der vollen Jahre einzusetzen, die der Angestellte seit Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der
- gemäß § 1 Abs. 1 BAT tarifgebunden ist oder
- als juristische Person des öffentlichen Rechts den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet;
- ein volles Jahr ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar kein volles Kalenderjahr bestanden hat, der Angestellte aber an allen Arbeitstages des Jahres beschäftigt worden ist (BAG, Urt. v. 29.08.1991 - 6 AZR 272/89).
Da nur ununterbrochene Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, finden die Zeiten, die vor einer Unterbrechung im öffentlichen Dienst verbracht wurden, keine Berücksichtigung beim Zeitfaktor. Falls an einem normalen Arbeitstag ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden hat, liegt eine Unterbrechung vor (§ 62 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT). Bei der Berücksichtigung von Beschäftigungsverhältnissen als Beamter, Arbeiter oder Soldat spielt es keine Rolle, ob während dieser Zeit ein Besoldungs- oder Lohnanspruch bestand. Lediglich Zeiten, in denen wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt worden sind, finden keine Berücksichtigung. Das gilt auch für eine Beurlaubungnach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Nicht anrechenbar sind Zeiten in Berufsausbildungsverhältnissen.
Wurde dem Angestellten bereits einmal Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so sind auch die Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor einer solchen Zahlung gelegen haben (§ 63 Abs. 4 BAT).