1.8.1 Entgeltgruppen 3 bis 8
War bei Angestellten der Entgeltgruppen 3 bis 8 am Stichtag der Einführung des neuen Tarifrechts die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächste BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgte der "Aufstieg" in die nächsthöhere Entgeltgruppe zum jeweiligen individuellen Aufstiegszeitpunkt.
Beispiel 1
Eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufstieg nach 6 Jahren in BAT VIb, war zum Stichtag bereits 3 Jahre in BAT VII. Sie wurde in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet und erhielt nach weiteren 3 Jahren die nächsthöhere Entgeltgruppe 6. Die Stufenzuordnung erfolgte betragsmäßig unter Beachtung des ab 1.7.2008 geltenden Garantiebetrags von 30 EUR und nicht stufengleich.
Beispiel 2
Wie Beispiel 1. Am Stichtag war die Angestellte bereits 5 Jahre in BAT VII. Sie wurde in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet und erhielt nach einem weiteren Jahr die nächsthöhere Entgeltgruppe 6. Die Stufenzuordnung erfolgte auch in diesem Fall betragsmäßig, d. h., sie wurde der regulären Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als Stufe 2. Der Garantiebetrag von damals – noch 25 EUR – war in diesem Fall ebenfalls zu beachten. Ein etwaiger Strukturausgleich verringert sich um den Betrag der Entgelterhöhung. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach der Beschäftigungszeit.
Beispiel 3
Eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufstieg nach 6 Jahren in BAT VIb, war zum Stichtag erst 2 Jahre in BAT VII. Sie wurde in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet. Der Bewährungsaufstieg nach "altem Recht" blieb ursprünglich unberücksichtigt. Dies hat sich seit dem 1.1.2008 aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 2 (VKA) bzw. Nr. 1 (Bund) vom 31.3.2008 geändert (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 8).
Voraussetzung für die Höhergruppierung ist allerdings, dass zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten.
Bei der Berücksichtigung der Aufstiege sind 2 Besonderheiten zu beachten:
- Wurde der Beschäftigte aus der Vergütungsgruppe VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT in Entgeltgruppe 3 übergeleitet, erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5.
- Ist der Beschäftigte aus der Vergütungsgruppe VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc in Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden, erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8.
Hintergrund dieser Besonderheit ist, dass den Entgeltgruppen 4 und 7 bei der Überleitung ausschließlich Lohngruppen (Arbeiterentgeltgruppen) zugeordnet waren. Dies hat sich mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung am 1.1.2017 geändert. Nunmehr sind die Entgeltgruppen 4 und 7 auch mit Tätigkeitsmerkmalen belegt, die für Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gelten (also für ehemals angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigte).
Keine Berücksichtigung der 50-%-Regel ("Kurzläufer")
Steht bei Angestellten der Entgeltgruppen 3 bis 8 am Stichtag der Einführung des neuen Tarifrechts ein Aufstieg in die nächsthöhere BAT-Vergütungsgruppe aus und wäre dieser nach früherem Recht bis zum 31.12.2009 erfolgt, werden diese auch dann zum jeweiligen individuellen Aufstiegszeitpunkt in die nächsthöhere Entgeltgruppe höhergruppiert, wenn die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg nach BAT noch nicht erreicht war. Hintergrund dieser Ausnahmevorschrift ist, dass es sich in diesem Fall um Aufstiege mit einer Aufstiegszeit von weniger als 4 Jahren handelt ("Kurzläufer") und zum Überleitungszeitpunkt bereits entsprechende Erwartungshaltungen bestanden.
In der ursprünglichen Fassung war als Stichtag der 30.9.2007 enthalten. Diese Regelung wurde zunächst mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 (VKA) bzw. Nr. 1 (Bund) vom 31.3.2008 erheblich erweitert. Der Stichtag "30.9.2007" ist durch das Datum "31.12.2009" ersetzt worden. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27.2.2010 zum TVÜ-VKA ist der Stichtag erneut hinausgeschoben worden, und zwar auf den 29.2.2012. Dieses Datum entsprach der damaligen Mindestlaufzeit der Entgelttabellen des TVöD. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31.3.2012 zum TVÜ-VKA ist der Stichtag "29.2.2012" durch den Stichtag "28.2.2014" ersetzt worden, da immer noch keine Verständigung auf eine Entgeltordnung zum TVöD erzielt werden konnte. Diese Regelung ist nicht ausdrücklicher Bestandteil des Einigungspapiers vom 31.3.2012, sondern am Rande des Abschlusses der Tarifrunde zwischen der VKA und den Gewerkschaften vereinbart worden. Auch das neue Datum "28.2.2014" entsprach der Mindestlaufzeit der aktuellen Entgelttabellen des TVöD.
Da bis zur Tarifrunde 2014 ein baldiges Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) nicht absehbar war, haben die Tarifvertragsparteien am 1.4.2014 zum Abschluss der Tarifrunde vereinbart, die Übergangsregelungen entsprechend "fortzuschreiben". Dies ist mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1.4.2014 zum TVÜ-VKA erfolgt. Danach ist der Stichtag "28.2.2014" durch den St...