2.3.1.1 TVÜ-VKA
Bei der Reform des Tarifrechts bestand frühzeitig Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass es im TVöD keine Zeit-, Tätigkeits-, Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr geben wird. Dies war in § 17 Abs. 5 Satz 1 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ausdrücklich geregelt (vgl. hierzu die Erl. zu § 17).
Da bei der Gestaltung der Entgelttabelle des TVöD nicht alle bisher geregelten Aufstiege Berücksichtigung finden konnten, war es notwendig, zumindest für diejenigen Beschäftigten Ausgleichsregelungen zu finden, deren Gehaltsperspektive nach bisherigem Tarifrecht in der Entgelttabelle nicht oder nur unzureichend abgebildet worden ist. Diesem Gedanken tragen insbesondere die §§ 8, 9 und 12 Rechnung. Alle 3 genannten Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf Angestellte. Dies beruht darauf, dass es bei den Tarifverhandlungen gelungen ist, die tarifliche Lohnentwicklung der Arbeiter in der Entgelttabelle entsprechend zu berücksichtigen. Für das Angestelltenrecht war dies wegen der sehr ausdifferenzierten Vergütungs- und Eingruppierungsstrukturen nicht möglich.
Abs. 1
Abs. 1 betrifft nur die Angestellten der Vergütungsgruppen
- VIII (Überleitung in Entgeltgruppe 3),
- VII (Überleitung in Entgeltgruppe 5),
- VIb (Überleitung in Entgeltgruppe 6),
- Vc (Überleitung in Entgeltgruppe 8).
Eine Überleitung von Angestellten in die Entgeltgruppen 4 und 7 ist nach § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 TVÜ nicht vorgesehen.
Satz 1 regelt die Grundvoraussetzung für den individuellen Aufstiegszeitpunkt der von dieser Regelung erfassten Beschäftigten. Der Aufstieg setzte zunächst voraus, dass der Angestellte am 1.10.2005 die hierfür erforderliche Zeit mindestens zur Hälfte zurückgelegt hat (sog. 50-%-Klausel). Diese Voraussetzung ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 (VKA) bzw. Nr. 1 (Bund) vom 31.3.2008 sowie die nachfolgenden Änderungstarifverträge im Hinblick auf die erst im Rahmen der Tarifrunde 2016 vereinbarte Entgeltordnung (zunächst VKA und Bund, nunmehr nur noch VKA) modifiziert worden (siehe dazu die nachfolgenden Erläuterungen).
Beispiel 1
Ein Angestellter ist seit dem 1.4.2002 in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.6.1975 eingruppiert. Aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe erfolgt nach 6-jähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b. Der Angestellte hatte also am 1.10.2005 mehr als die Hälfte der erforderlichen Zeit von 6 Jahren, nämlich 3 Jahre und 6 Monate, zurückgelegt. Er wurde zwar (zunächst) entsprechend seiner Vergütungsgruppe am Stichtag gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 TVÜ der Entgeltgruppe 5 zugeordnet, stieg aber – vorbehaltlich der in Satz 3 geregelten Voraussetzungen – am 1.4.2008 in die nächsthöhere Entgeltgruppe, also die Entgeltgruppe 6, auf.
Beispiel 2
Ein Angestellter ist seit dem 1.6.2004 in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.6.1975 eingruppiert. Aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe erfolgt nach 6-jähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b. Der Angestellte hatte also am 1.10.2005 noch nicht die Hälfte der erforderlichen Zeit von 6 Jahren zurückgelegt, sondern erst 16 Monate. Er wurde deshalb entsprechend seiner Vergütungsgruppe am Stichtag gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 TVÜ der Entgeltgruppe 5 zugeordnet und steigt am 1.6.2010 nicht in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf (auch nicht nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Recht).
Von dem Grundsatz, dass der Aufstieg zum individuellen Zeitpunkt in die nächsthöhere Entgeltgruppe erfolgt, macht Satz 2 zwei Ausnahmen. Diese betreffen die Angestellten der Vergütungsgruppen VIII (Überleitung in Entgeltgruppe 3) und VIb (Überleitung in Entgeltgruppe 6). Dies beruht auf Folgendem:
Wenn die Angestellten der Vergütungsgruppe VIII nach der Überleitung in die Entgeltgruppe 3 und Erfüllen der Voraussetzungen in die nächsthöhere Entgeltgruppe höhergruppiert würden, also in die Entgeltgruppe 4, würden sie schlechter behandelt, als wenn sie am 1.10.2005 bereits in die Vergütungsgruppe VII aufgestiegen wären. In diesem Fall wären sie nämlich gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 1 TVÜ der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden. Die Entgeltgruppe 4 bildet demzufolge die Wertigkeit der Tätigkeit nicht hinreichend ab. Deshalb war es erforderlich, die Höhergruppierung in die übernächste Entgeltgruppe zu vereinbaren.
Ein Angestellter ist seit dem 1.4.2004 in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.6.1975 eingruppiert. Aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe erfolgt nach 2-jähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c. Der Angestellte hatte also am 1.10.2005 mehr als die Hälfte der erforderlichen Zeit von 2 Jahren, nämlich 18 Monate, zurückgele...