2.3.3.1 TVÜ-VKA
Grundregelung (Abs. 1)
Nach Abs. 1 Satz 1 erhielten Beschäftigte, denen
- nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden war und
- welche die entsprechende Zulage am 30.9. bereits erhielten,
auch nach dem 1.10.2005 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage.
Nun ist allerdings der Fall denkbar, dass zwar die höherwertige Tätigkeit nach § 24 BAT zum Stichtag bereits übertragen war, aber wegen des fehlenden Zeitmoments – bei § 24 Abs. 1 BAT ein Monat und bei § 24 Abs. 2 BAT 3 Monate Ausübung der Tätigkeit – am 30.9.2005 noch kein Anspruch auf die Zulage bestand. In diesem Fall erhielt der Beschäftigte die Zulage ab dem Zeitpunkt, ab dem er nach § 24 BAT die Zulage erhalten hätte. Allerdings mussten die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 24 BAT zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen.
Die Dauer der Gewährung der Besitzstandszulage richtet sich nach dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Sie wird also so lange gezahlt, wie der Beschäftigte diese Tätigkeit noch ausübt und die Zulage nach § 24 BAT weiterhin zu zahlen wäre. Endet die Übertragung innerhalb eines Monats, besteht für diesen Monat kein – auch nicht anteiliger – Anspruch auf die Zulage.
Dauerte die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30.9.2007 hinaus ununterbrochen an, musste die Zulage nach der bis zum 30.6.2008 geltenden Regelung in Abs. 1 Satz 2 neu berechnet werden. Ihre Höhe richtete sich nunmehr nach dem TVöD. Ab dem 1.10.2007 fand also die Bestimmung des § 14 Abs. 3 TVöD Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob sich aufgrund dieser Regelung eine niedrigere oder eine höhere Zulage ergab.
Das bedeutete: Der Beschäftigte rückte zunächst auf in seine reguläre Stufe. Hinzu erhielt er eine persönliche Zulage. Bei der Berechnung dieser Zulage war wie folgt zu differenzieren:
Für Beschäftigte der EGr 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts.
Für Beschäftigte der EGr 9 bis 14 (seit dem 1.1.2017 EGr 9a bis 14) berechnet sich die Zulage wie bei einer Höhergruppierung.
Gemäß § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung bemisst sie sich bei einer Höhergruppierung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er entsprechend der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert worden wäre. Liegt das bisherige Entgelt des Beschäftigten über der Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe, so ist die Stufe maßgeblich, die mindestens dem bisherigen Entgelt entspricht. Mindestens erhielt er einen Garantiebetrag von 60 EUR (vor dem 1.1.2008: 50 EUR). Diese Garantiebeträge nahmen aufgrund der später vereinbarten Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Die jeweiligen Werte sind der jeweiligen Textfassung von § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zu entnehmen.
Ein Beschäftigter, verheiratet, in VergGr. IVa Fallgr. 1b Stufe 9 VKA übte am 30.9.2005 eine höherwertige Tätigkeit in VergGr. III Fallgr. 1a aus und erhielt deshalb eine Zulage nach § 24 BAT. Diese Zulage berechnete sich aus dem Unterschiedsbetrag aus seiner Vergütung (3.428,12 EUR) und der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe (3.629,92 EUR). Sie betrug demnach 201,80 EUR. Am 1.10.2005 wurde er in die EGr. 11 in eine individuelle Zwischenstufe i. H. v. 3.428,12 EUR übergeleitet. Hinzu erhielt er seine bisherige Zulage als Besitzstand weiter. Am 1.7.2007 wurde ihm die höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen (EGr. 12 Stufe 4). Sein Tabellenentgelt betrug nunmehr 3.550 EUR. Die bisherige Zulage ist entfallen. Er hatte damit eine Einbuße von 79,92 EUR.
Aufgrund der ab 1.7.2008 geltenden Neuregelung im Änderungstarifvertrag Nr. 2 (VKA) bzw. Nr. 1 (Bund) vom 31.3.2008 hatte er nunmehr die Möglichkeit, bis zum 30.9.2008 einen Antrag auf Gewährung einer Besitzstandszulage i. H. v. 79,92 EUR ab dem 1.7.2008 zu stellen (Abs. 1 Satz 6). Allerdings war hierauf bereits die Entgelterhöhung, die ab 1.1.2008 wirksam wurde, anzurechnen (Abs. 1 Satz 9). Diese betrug 161,60 EUR (3.711,60 – 3.550). Damit bestand kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage.
Aufgrund des Wirksamwerdens der stufengleichen Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD in der ab 1.3.2017 geltenden Fassung erhöht sich die Zulage für die Beschäftigten der EGr 9a bis 14. Garantiebeträge kommen nur noch für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Betracht. Diese belaufen sich für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b auf 58,98 EUR und für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18 auf 94,39 EUR.
Endet die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit innerhalb eines Monats, erhält der Beschäftigte für diesen Monat eine anteilige Zulage.
Im Arbeiterbereich (Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD) gilt die Regelung grundsätzlich entsprechend. Dies ist auch für den Fall einer Zulage wegen Vertretung eines Beamten oder Angestellten unproblematisch, da hier ein...