Die Abs. 1 bis 3 sind inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 Satz 1 der BAT-Ostdeutsche Sparkassen nicht aufgeführt ist und anstelle des BMT-G/BMT-G-O auf die für die Arbeiter des Bundes geltenden Manteltarifverträge MTArb/MTArb-O verwiesen wird und eine Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 1 nicht aufgenommen worden ist, da sich die regelmäßige Arbeitszeit im Bereich des Bundes nicht verändert hat, sondern nach wie vor 39 Stunden wöchentlich beträgt.
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund sind auch Unterbrechungen wegen unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten i. S. d. § 4 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes unschädlich.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.3.2008 ist die Besitzstandszulage ab Januar 2008 um 3,1 % erhöht worden (Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2).
Ab 1.1.2009 ist sie um weitere 2,8 % erhöht worden (Neufassung der Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung vom 1.1.2009). Danach ist die Zulage
ab 1.1.2010 um 1,2 %,
ab 1.1.2011 um 0,6 %,
ab 1.8.2011 um 0,5 %,
ab 1.3.2012 um 3,5 %,
ab 1.1.2013 um 1,4 %,
ab 1.8.2013 um 1,4 %,
ab 1.3.2014 um 3,0 %,
ab 1.3.2015 um 2,4 %
ab 1.3.2016 um 2,4 % und
ab 1.2.2017 um weitere 2,35 % angehoben worden.
Die Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 ist im Zusammenhang mit der Tarifrunde 2010 aufgehoben worden, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2010. Dies beruhte darauf, dass ab diesem Zeitpunkt die Dynamisierung nicht mehr abweichend von Abs. 2 Satz 2 erfolgte. Die Besitzstandszulage ist danach – entsprechend der Entgelttabelle des TVöD – wie vorstehend dargestellt erhöht worden. Wegen der unterschiedlichen Prozentwerte, die im Rahmen der Tarifrunde 2018 vereinbart wurden, ist – ebenso wie im TVÜ-VKA – aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 18.4.2018 zum TVÜ-Bund wieder eine Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 angefügt worden. Danach erhöht sich die Besitzstandszulage – wie bei der VKA – am 1.3.2018 um 3,19 %, am 1.4.2019 um weitere 3,09 % und am 1.3.2020 um weitere 1,06 %.
Aufgrund der Tarifrunde 2020 ist die Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst worden, und zwar durch den Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 25.10.2020 zum TVÜ-Bund. Danach erhöht sich der Betrag der Besitzstandszulage
am 1.4.2021 um 1,40 % und
am 1.4.2022 um weitere 1,80 %.
Aufgrund der Tarifrunde 2023 ist die Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst worden, und zwar durch den Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 22.4.2023 zum TVÜ-Bund. Danach erhöht sich der Betrag der Besitzstandszulage
am 1.3.2024 um 11,5 %.