2.4.12.1 TVÜ-VKA
Der Teil der Bezüge, der nicht in monatlichen Beträgen oder Pauschalen festgelegt ist, wurde gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. § 26a Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G/BMT-G-O nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats bemessen. Ohne die Übergangsregelung in § 28 TVÜ-VKA wären z. B. Zeitzuschläge, die den Beschäftigten aufgrund von im August 2005 erbrachten Arbeitsleistungen zustanden, nach den ab 1.10.2005 geltenden Regelungen des TVöD abzurechnen gewesen. Da § 8 Abs. 1 TVöD gegenüber den bis zum 30.9.2005 geltenden Tarifbestimmungen schon allein aufgrund der Vereinheitlichung des Angestellten- und Arbeiterrechts inhaltliche Veränderungen mit sich gebracht hat, gebot es der Vertrauensschutz, die vor dem 1.10.2005 geleistete Arbeit auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen zu berechnen und abzuwickeln.
Die Tarifvertragsparteien haben deshalb insoweit die Überleitung in den TVöD als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses fingiert. Dies führte dazu, dass die Regelungen in § 36 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. in § 26a Abs. 1 Unterabs. 3 BMT-G/BMT-G-O zur Anwendung kamen. Nach diesen Vorschriften bemessen sich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die sog. unständigen Bezügebestandteile auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass bis Ende September 2005 alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeitsleistungen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifbestimmungen abgerechnet werden konnten. Über diesen Weg konnten z. B. sowohl im August als auch im September 2005 geleistete Arbeitsstunden, die einen Anspruch auf Zeitzuschläge ausgelöst haben, bei der Gehaltsabrechnung für September 2005 entsprechend berücksichtigt und die Zuschläge zu dem Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt werden.
§ 28 war nur während des Überleitungszeitraums von rechtlicher und praktischer Bedeutung. Die Vorschrift ist aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Die Regelung ist deshalb mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31.3.2012 zum TVÜ-VKA aufgehoben worden.
2.4.12.2 TVÜ-Bund
Die Regelung in § 27 TVÜ-VKA war inhaltsgleich unter § 21 TVÜ-Bund zu finden mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen nicht aufgeführt war und anstelle der aufgeführten Regelungen des BMT-G/BMT-G-O auf die für die Arbeiter des Bundes geltenden Vorschriften im MTArb/MTArb-O verwiesen wurde. § 21 TVÜ-Bund ist mit Wirkung vom 1.3.2012 aufgehoben worden.