2.4.2.1 TVÜ-VKA
Übersicht
§ 10 TVÜ-Bund/VKA regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist.
§ 14 TVöD regelt den Fall, dass einem ab dem 1.10.2005 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird.
§ 18 TVÜ-Bund/VKA regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum 30.9.2007 die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Obwohl hier grundsätzlich der TVöD zur Anwendung kommt, war eine gesonderte Regelung erforderlich, weil aufgrund der Überführung in eine individuelle Zwischenstufe die Ausgangsbasis von der allgemeinen Regelung TVöD abgewichen ist.
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen Beschäftigten (Abs. 1)
Ist einem übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1.10.2005 und dem 30.9.2007 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden, fand der TVöD Anwendung wie folgt:
- Für Beschäftigte der EG 1 bis 8 betrug die Zulage gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Dies galt auch bei Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe.
Für Beschäftigte der EG 9 bis 15 berechnete sich die Zulage wie bei einer Höhergruppierung.
War der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, so bemaß sich die persönliche Zulage aus der Differenz zwischen dem Entgelt der regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, und dem Entgelt der individuellen Zwischenstufe. Er erhielt jedoch mindestens den damals geltenden Garantiebetrag von 50 EUR.
War der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe übergeleitet worden, bemaß sich die persönliche Zulage nach der Differenz der regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht, und dem Entgelt der individuellen Endstufe. Er erhielt jedoch mindestens den damals geltenden Garantiebetrag von 50 EUR.
War der Beschäftigte in die reguläre Stufe 2 übergeleitet worden, richtete sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Das heißt, sie bemaß sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten zugestanden hätte, wenn er in die Entgeltgruppe des Vertretenen höhergruppiert worden wäre. Er erhielt jedoch mindestens den damals geltenden Garantiebetrag von 50 EUR.
Beispiel 1
Beschäftigter im Innendienst, IVa, Fgr. 1a, verheiratet, Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst, BAT-VKA, Stufe 9:
2.703,56 EUR |
Grundvergütung |
609,26 EUR |
Ortszuschlag Stufe 2 |
114,60 EUR |
Allgemeine Zulage |
3.427,42 EUR |
Vergleichsentgelt |
Der Beschäftigte wird übergeleitet in die Entgeltgruppe 10. Ihm wurden im November 2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 übertragen. Die reguläre Stufe in der Entgeltgruppe 11, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, ist die Stufe 5 mit einem Entgelt von 3.635 EUR. Die Zulage betrug sonach 207,58 EUR.
Beispiel 2
Arzthelferin, VII, Fgr. 10, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, BAT-VKA, Stufe 9:
1.529,32 EUR |
Grundvergütung |
575,03 EUR |
Ortszuschlag Stufe 2 |
107,44 EUR |
Allgemeine Zulage |
2.211,79 EUR |
Vergleichsentgelt |
Die Beschäftigte wird übergeleitet in die Entgeltgruppe 5 in eine individuelle Endstufe. Ihr wurden im November 2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Die Zulage betrug sonach 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts, also 99,53 EUR.
Erfolgt die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 1.10.2007, findet uneingeschränkt der TVöD Anwendung. Für Beschäftigte der EG 1 bis 8 betrug die Zulage bis zum 28.2.2018 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 7.2.2017 zum TVöD bemisst sich seit dem 1.3.2018 die persönliche Zulage für die Beschäftigten aller EG nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD (VKA) und § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD (Bund) ergeben hätte.
Für Beschäftigte der EG 9 bis 15 berechnete sich die Zulage schon zuvor wie bei einer Höhergruppierung.
Bei einer Höhergruppierung aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten seit dem 1.3.2017 der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2 (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA).
Die Regelung in Abs. 1 ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden und hat keine praktische Bedeutung mehr, da ab 1.10.2007 ausschließlich § 14 TVöD anzuwenden ist. Die Regelung ist deshalb durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA gestrichen worden, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2017.
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen Arbeiter (Abs. 2)
Im Arbeiterbereich gelten die bisheri...