2.8.1 Inkrafttreten, Laufzeit (§ 34)
Abs. 1 (Inkrafttreten)
In Abs. 1 ist bestimmt, dass der TVÜ-VKA zeitgleich mit dem TVöD am 1.10.2005 in Kraft getreten ist.
Hierzu haben die Tarifvertragsparteien eine Niederschriftserklärung abgegeben. Danach haben sie im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TVöD die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1.10.2005 gesehen. Sie haben deshalb die Stellen, die Personal verwalten und Bezüge zahlen, gebeten, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine zeitnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.
Diese Niederschriftserklärung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Sie ist deshalb mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 22. April 2023 zum TVÜ-VKA aufgehoben worden
.
Abs. 2 (Mindestlaufzeit, Kündigungsfristen)
Seit dem Inkrafttreten des TVÜ-VKA sind bislang folgende Änderungstarifverträge zum TVÜ-VKA vereinbart worden (in Klammern der wesentliche Anlass bzw. Inhalt):
Nr. 1 vom 1.8.2006 (BT-B)
Nr. 2 vom 31.3.2008 (Tarifrunde)
Nr. 3 vom 27.7.2009 (§ 28a)
Nr. 4 vom 13.11.2009 (Tarifgebiet Ost)
Nr. 5 vom 27.2.2010 (Tarifrunde)
Nr. 6 vom 8.12.2010 (§ 19 Abs. 3)
Nr. 7 vom 31.3.2012 (Tarifrunde)
Nr. 8 vom 1.4.2014 (Tarifrunde)
Nr. 9 vom 30.9.2015 (§ 28b)
Nr. 10 vom 29.4.2016 (Tarifrunde)
Nr. 11 vom 29.4.2016 (Entgeltordnung)
Nr. 12 vom 24.11.2016 (Tarifpflege)
Nr. 13 vom 7.2.2017 (§ 12)
Nr. 14 vom 17.7.2017 (Entgeltordnung)
Nr. 15 vom 18.4.2018 (Tarifrunde)
Nr. 16 vom 1.8.2018 (§ 32)
Nr. 17 vom 25.10.2020 (Tarifrunde)
Nr. 18 vom 18.5.2022 (§§ 28c, 28d, 28e)
Nr. 19 vom 14.7.2022 (Tarifpflege)
Nr. 20 vom 22.4.2023 (Tarifrunde)
In Abs. 2 Satz 1 war ursprünglich eine Mindestlaufzeit für den TVÜ-VKA bis zum 31.12.2007 vereinbart. Da dieser Zeitpunkt schon lange verstrichen ist, sind mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31.3.2012 die Wörter "frühestens jedoch zum 31.12.2007" gestrichen worden. Der TVÜ-VKA kann nunmehr insgesamt jederzeit gekündigt werden, und zwar ohne Einhaltung einer Frist. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Schriftform.
Nach Satz 2 waren die §§ 17 bis 19 einschließlich der Anlagen zum TVÜ-VKA ursprünglich frühestens zum 31.12.2007 kündbar, jedoch nur insgesamt (also z. B. nicht § 19 isoliert). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-VKA am 1.10.2005 gingen die Tarifvertragsparteien noch davon aus, dass die Entgeltordnung, also die neuen Eingruppierungsvorschriften, bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten könnte. Nachdem sich diese Annahme sehr schnell als Illusion herausgestellt hat, haben die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 das Datum "31.12.2007" durch das Datum "31.12.2010" ersetzt, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2008. Dieser frühestmögliche Kündigungstermin "31.12.2010" ist aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 31.3.2012 gestrichen worden. Im Falle der Kündigung der §§ 17 bis 19 einschließlich der Anlagen zum TVÜ-VKA, die ohne Einhaltung einer Frist möglich wäre, hätten diese Bestimmungen nach Satz 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung keine Nachwirkung gehabt. Da sich die Tarifvertragsparteien jedoch im Rahmen der Tarifrunde 2016 auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung für den Bereich der VKA am 1.1.2017 verständigt haben, ist Satz 2 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA gestrichen worden.
Satz 3 ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.7.2009 angefügt worden, und zwar zeitgleich mit dem Inkrafttreten von § 28a am 1.11.2009. Die besonderen Regelungen zur Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die neue S-Entgelttabelle (Anlage C zum TVöD-V und TVöD-B) hatten eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2014. Eine gesonderte Kündbarkeit von § 28b ist nicht vereinbart worden. Satz 3 ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 zu Satz 2 geworden.
2.8.2 TVÜ-Bund
§ 30 Abs. 1 ist wortgleich mit § 34 Abs. 1 TVÜ-VKA. Eine der VKA entsprechende Niederschriftserklärung hierzu ist vom Bund nicht abgegeben worden.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist wortgleich mit § 34 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 sind die §§ 18 und 19 TVÜ-Bund gesondert kündbar, und zwar nur insgesamt und ohne Einhaltung einer Frist. Für den Fall der Kündigung wird die Nachwirkung dieser Vorschriften ausgeschlossen.
Eine § 28a TVÜ-VKA vergleichbare Regelung gibt es im TVÜ-Bund nicht. Allerdings enthält die Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund unter Nr. 10 für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst besondere Regelungen.