Überstunden liegen nicht allein schon dann vor, wenn der Angestellte aus eigenem Antrieb über die dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus arbeitet. Unabdingbar für das Vorliegen einer Überstunde ist vielmehr eine vorherige Anordnung. Das bedeutet nicht unbedingt, daß Zahl und Lage der Überstunden im voraus festgesetzt werden. Es genügt auch die Erteilung eines Arbeitsauftrages mit der Weisung, den Arbeitsauftrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Rücksicht auf die Wochenarbeitszeit zu erledigen. Eine derartige Überstundenanordnung kann auch durch schlüssiges Verhalten ergehen.
Im Krankenhaus arbeitet der Assistenzarzt A. häufig mit Wissen und Duldung des Chefarztes über die dienstplanmäßig festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus, um die Behandlung und Versorgung von Patienten sicherzustellen. Hier liegt eine konkludente Überstundenanordnung seitens des Chefarztes vor.
Zur Anordnung berechtigt ist bei gelegentlichen Überstunden für insgesamt 6 Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonates der unmittelbare Vorgesetzte. Gelegentliche Überstunden sind solche, die unvorhersehbar in Ausnahmefällen zur Bewältigung eines kurzfristigen zusätzlichen Arbeitsbedarfs erforderlich werden. Solche gelegentlichen Überstunden können nur für Arbeitstage, also für Tage, an denen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet wird, angeordnet werden, nicht aber für arbeitsfreie Tage. Die mündliche oder konkludente Anordnung seitens des unmittelbaren Vorgesetzten genügt.
Von den "gelegentlichen" Überstunden sind "andere" Überstunden zu unterscheiden. Andere Überstunden sind entweder planmäßige Überstunden oder Überstunden an arbeitsfreien Tagen oder Überstunden an mehr als 6 Arbeitstagen im Kalendermonat. Derartige andere Überstunden darf nur der allgemein weisungsbefugte Dienstvorgesetzte schriftlich anordnen (§ 17 Abs. 4 BAT).
Ordnet z.B. der unmittelbare Vorgesetzte Überstunden an einem arbeitsfreien Tag an oder erfolgt eine derartige Anordnung mündlich durch den allgemein weisungsbefugten Dienstvorgesetzten, so braucht der Angestellte der Weisung nicht zu folgen. Tut er dies gleichwohl, so leistet er Überstunden im zeitlich angeordneten Umfang. Den formalen Anordnungsvoraussetzungen, wie z.B. Schriftform, kommt insofern keine konstitutive Bedeutung zu.