Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden. Die Erledigung bestimmter Aufgaben muss daher aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen so eilig und unaufschiebbar sein, dass sie innerhalb der normalen betrieblichen Arbeitszeit nicht mehr ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Nicht angängig ist es demnach, eine auf Dauer anfallende Mehrbelastung durch Überstunden abzufangen.
Soweit die Überstunden vorhersehbar sind, sind sie spätestens am Vortag anzusagen. Darüber hinaus ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung auf die Angestellten zu achten.
Zusätzlich ist bei der Anordnung von Überstunden eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des betroffenen Arbeitnehmers vorzunehmen. Da Überstunden nach BAT auf dringende Fälle begrenzt sind, haben die dienstlichen Gründe grundsätzlich Vorrang und müssen nur dann zurücktreten, wenn schwerwiegende persönliche Gründe entgegenstehen.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, sind Vollzeitarbeitskräfte grundsätzlich zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Bei Teilzeitkräften besteht grundsätzlich eine derartige Verpflichtung zur Leistung von Überarbeit nicht. Dies folgt daraus, dass der Teilzeitarbeitnehmer durch die Vereinbarung von Teilzeit zu erkennen gibt, dass er nur eingeschränkt Zeit zur Verrichtung von Arbeit an diesem Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Seine persönliche Planung für die restliche Tageszeit geht dem Interesse des Arbeitgebers an Arbeitsleistung außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vor. Auch kann der Arbeitgeber eine Anordnung von Überarbeit nicht auf § 17 Abs. 1 BAT stützen. Denn § 17 Abs. 1 BAT erweitert sein Direktionsrecht nur hinsichtlich der Anordnung von Überstunden, d.h. von Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers hinausgehen. Hingegen enthält § 17 Abs. 1 BAT kein Direktionsrecht hinsichtlich solcher Arbeitsstunden, die zwischen der individuell vereinbarten Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers und der Arbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers liegen. Auch kann eine derartige Anordnung nicht auf § 34 Abs. 1 Satz 2 BAT gestützt werden. Denn § 34 BAT enthält lediglich eine Vergütungsregelung für den Fall, dass der Teilzeitarbeitnehmer freiwillig Überarbeit leistet, jedoch nicht eine Erweiterung des Direktionsrechts dahingehend, derartige Überarbeit überhaupt anzuordnen. Überarbeit kann somit von Teilzeitkräften nur "aufgrund vorheriger einvernehmlicher Vereinbarung oder nach Ausspruch einer entsprechenden wirksamen Änderungskündigung verlangt werden".
Es empfiehlt sich, bei Teilzeitkräften im Arbeitsvertrag grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung von angemessener Überarbeit zu vereinbaren (vgl. Mustervertrag in Arbeitshilfen - "Teilzeitarbeitsvertrag").
Heftig umstritten war lange Zeit die Frage, ob einer Teilzeitkraft für Mehrarbeit Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BAT zustehen. Diese Frage hat nunmehr der Europäische Gerichtshof entschieden: Teilzeitkräfte haben keinen Anspruch auf Zeitzuschläge, es sei denn, die Mehrarbeit überschreitet die tarifliche Regelarbeitszeit, so dass Überstunden vorliegen. Dies verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie das Diskriminierungsverbot für Teilzeitkräfte in § 4 Abs. 1 TzBfG.