1.1 Allgemeine Vorbemerkungen
Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass sie den unmittelbar im Bundesreisekostengesetz genannten Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind.
Sonderregelungen zu § 44 BT-V als Allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung sind in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), in § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert.
Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen in einer Tarifnorm ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig. Sogenannte Blankettverweisungen, die tarifliche Ansprüche durch Verweisung auf beamtenrechtliche Bestimmungen regeln, sind zulässig und wirksam; sie enthalten keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis.
Durch die Blankettverweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll dem Beschäftigten insoweit dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Die Reisekostenvorschriften des Bundes gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnorm, d. h., zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend. Daraus folgend finden für die Beschäftigten des Bundes nicht nur das Bundesumzugskostengesetz, sondern darüber hinaus die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Sowohl die Beschäftigten als auch die Beamten sollen hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen, nach denselben Grundsätzen und Rechtsnormen, einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsanordnungen, Erlasse und Verfügungen des Arbeitgebers, gleich behandelt werden. Der Begriff der "Bestimmungen" geht über den Begriff der "Vorschriften" hinaus. Während die Vorschriften nur Gesetze im formellen Sinne sowie Rechtsverordnungen und Tarifverträge umfassen, so sind unter dem Begriff der "Bestimmungen" u. a. auch die hierzu ergangenen Erlasse und Verwaltungsvorschriften mit generell abstraktem Inhalt zu subsumieren.
Die Verweisung auf die "jeweils" geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften bedeutet, dass sich jede Änderung der Vorschriften für die Beamten i. S. v. Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften wie Erlasse mit abstrakt generellem Inhalt direkt auch auf die Beschäftigten auswirkt.
Bei der "entsprechenden" Anwendung geht es darum, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen dem Wortlaut nach mit der Maßgabe angewendet werden, dass bestimmte Begriffe ausgetauscht werden (z. B. der Begriff des "Beamten" durch den Begriff "Beschäftigter"). Durch eine "entsprechende" Anwendung darf es nicht zu einer sinngemäßen Änderung des ursprünglichen Regelungsinhalts der "Bestimmung" kommen.
Maßgeblich ist das jeweilige beamtenrechtliche Umzugskostenrecht der Länder. Dabei ist zu beachten, dass die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein durch landesrechtliche Verweisungen das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als anzuwenden erklärt haben.
Die übrigen Länder haben eigene Umzugskostengesetze erlassen.
Angesichts der Maßgeblichkeit des jeweiligen Landesreisekostenrechts in 9 der 16 Bundesländer musste darauf verzichtet werden, dieses hier ausführlicher anzuführen und näher zu erläutern. Eine Auflistung der einschlägigen Rechtsnormen erfolgt in den nachstehenden Ausführungen. Für die umfassenderen Ausführungen wird stattdessen stellvertretend das Umzugskostengesetz des Bundes dargestellt. Da die Grundsätze der Erstattung dienstlich veranlasster Reise- und vergleichbarer Kosten bundesweit weitgehend einheitlich sind, ist damit nicht unbedingt eine Informationseinbuße verbunden.
Unterschiede gibt es im Bereich der Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 10 BUKG im Vergleich zu den entsprechenden Länderregelungen. Während sich die Pauschalvergütung im Bundesrecht diffiziler an dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, nach der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes berechnet, so werden in den Länderregelungen überwiegend Pauschalbeträge gewährt. Die Berechnung nach § 10 BUKG ist als Arbeitserleichterung dem Stichwort "Umzugsgeld" als Anlage beigefügt.
Materiell sind die Vorschriften der §§ 2–14 des Bundesumzugskostengesetzes und die entsprechenden Ländervorschriften maßgeblich.
Bezüglich der Trennungsgeldregelungen gemäß § 12 BUKG wird auf die Ausführungen zum Stichwort "Trennungsgeld" verwiesen.
Die §§ 13 und 14 BUKG befassen sich mit dem Sonderfall der Auslandsumzüge.
Beachten Sie, dass ...