Bei dienstlich veranlassten Umzügen ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland stehen Ansprüche nach der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2360), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 43 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl I S. 160) zu.

In Bereichen, für die durch die oberste Dienstbehörde festgelegt wurde, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst 3 Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird, ist seit 1.6.2020 auch bei Versetzungen vom Inland ins Ausland in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BUKG das Wahlrecht zwischen Zusage der Umzugskostenvergütung und Bezug von Trennungsgeld ermöglicht worden, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.

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