5.1 Beitragseinheiten
Um den Anteil des einzelnen Unternehmens am Umlagesoll ermitteln zu können, wird zunächst ein einheitlicher Grundbetrag errechnet (Beitragsfuß). Dazu wird das Umlagesoll durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte und Gefahrklassen) sämtlicher Entgeltnachweise dividiert.
Formel: Entgelte × Gefahrklassen = Beitragseinheiten
Berechnung der Beitragseinheiten
Einzellohnnachweis Unternehmen A.
Tarifstelle |
Entgelte × Gefahrklasse = |
Beitragseinheiten |
2 |
2.500.000 EUR |
1,5 |
3.750.000 |
4 |
8.400.000 EUR |
4,9 |
41.160.000 |
8 |
1.870.000 EUR |
1,8 |
3.366.000 |
Summe der Beitragseinheiten Unternehmen A |
48.276.000 |
Die Addition der Beitragseinheiten aller Unternehmer beschreibt die Gesamtsumme der Beitragseinheiten für das Umlagejahr.
Addition der Beitragseinheiten aller Unternehmen
Tarifstelle |
Entgelte × Gefahrklasse = |
Beitragseinheiten |
1 |
2,1 Mrd. EUR |
1,5 |
3,15 Mrd. |
2 |
2,5 Mrd. EUR |
2,0 |
5,00 Mrd. |
3 |
1,5 Mrd. EUR |
2,5 |
3,75 Mrd. |
4 |
5,1 Mrd. EUR |
5,0 |
25,50 Mrd. |
Summe der sonstigen Tarifstellen |
14,30 Mrd. |
Gesamtsumme der Beitragseinheiten |
51,70 Mrd. |
Die Gesamtsumme der Beitragseinheiten wird nun dem Umlagesoll gegenübergestellt. Daraus ergibt sich der Beitragsfuß.
5.2 Einzelbeitrag und Gesamtbeitrag
Die Beitragseinheiten je Gewerbezweig werden mit dem Beitragsfuß multipliziert. Ergebnis ist der Beitrag je Gewerbezweig bzw. Gefahrklasse.
Formel: Beitragseinheiten (Entgelte × Gefahrklasse) × Beitragsfuß = Beitrag.
Die Summe der Beiträge aller Gewerbezweige eines Unternehmens ergibt den Gesamtbeitrag zur Berufsgenossenschaft für das abgelaufene Kalenderjahr.
Berechnung des Beitragsfußes
Vorausgesetztes Umlagesoll: 180,5 Mio. EUR. Ermittelte Beitragseinheiten: 51,7 Mrd.
180,5 Mio. EUR |
= 0,00349 EUR (Beitragsfuß, gerundet) |
51,7 Mrd. BE |
Auf 1 EUR Entgelt sind in Gefahrklasse 1: 0,00349 EUR Beitrag zu zahlen.
Berechnung des Beitrags für ein Einzelunternehmen
Tarifstelle |
Entgelte × (EUR) |
Gefahrklasse = |
Beitragseinheiten × |
Beitragsfuß = |
Beitrag (EUR) |
1 |
2.400.000 |
1,0 |
2.400.000 |
0,00349 |
8.376,00 |
4 |
8.650.000 |
6,8 |
58.820.000 |
0,00349 |
205.281,80 |
8 |
1.100.000 |
1,2 |
1.320.000 |
0,00349 |
4.606,80 |
Summe |
12.150.000 |
Gesamt-Berufsgenossenschaftsbeitrag des Unternehmens: |
218.264,60 |
Der Unternehmer zahlt bei 12.150.000 EUR Entgelt 218.264,60 EUR an Beiträgen. Das entspricht einem Prozentsatz von rund 1,8 % der Entgelte.
Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird. Der Mindestbeitrag wird in der Satzung festgesetzt. Dieser Mindestbeitrag wird von Unternehmen mit extrem niedrigen Entgeltsummen gefordert. Abweichend von der grundsätzlichen Art der Beitragsberechnung kann die Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Darüber hinaus können Beiträge auch auf einem nach Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt berechnet werden.
Außer dem Beitrag zur Berufsgenossenschaft im Beitragsbescheid gibt es auch weitere Beitragsanteile.
5.3 Zuschläge, Nachlässe, Prämien
Die Verpflichtung der Unfallversicherungsträger, die Beitragshöhe im Rahmen eines Beitragsausgleichsverfahrens durch Zuschläge und/oder Nachlässe zu gestalten, beruht auf § 162 Abs. 1 SGB VII und ist vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen worden, die Unfallverhütungsbemühungen der Mitgliedsunternehmen zu intensivieren.
Dabei hat der Gesetzgeber den Unfallversicherungsträgern die Entscheidung darüber belassen, nach welchen Kriterien sie ein Zuschlags-, ein Nachlassverfahren oder eine Kombination beider Verfahren durchführen.
Das Bundessozialgericht führte dazu aus:
Zitat
Der Gesetzeszweck erschöpft sich gerade nicht einseitig in der Zielrichtung, die Unfallverhütung zu verstärken … Mit dieser Neufassung war nicht nur beabsichtigt, einen finanziellen Anreiz zur Unfallverhütung zu bieten, sondern auch die genossenschaftlich haftenden Mitglieder an dem finanziellen Ergebnis eines Geschäftsjahres teilhaben zu lassen.
Es ist also letztlich Sache der Selbstverwaltungsorgane, ein Verfahren zu entwickeln, das die Belange der Mitgliedsunternehmen ausreichend berücksichtigt.
Neben der Verpflichtung, ein Beitragsausgleichverfahren durchzuführen, haben die Berufsgenossenschaften die freiwillige Möglichkeit, zusätzliche Präventionsanreize durch ein Prämienverfahren zu setzen.
Entwicklung von Anreizsystemen ist Sache jeder Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften müssen ein Verfahren entwickeln, das den gesetzlichen Zielsetzungen nachkommt, beitragsgerecht ist und den versicherungsmathematischen Risikoausgleich nicht stört. Daher hat jede Berufsgenossenschaft ein individuelles Verfahren, mit dem sie den gesetzlichen Auftrag des § 162 SGB VII erfüllt.
Ursachen einer Beitragsveränderung
Es gibt folgende Möglichkeiten der Beitragsveränderung:
- Auferlegung von Zuschlägen
- Gewährung von Nachlässen
- Auferlegung von Zuschlägen kombiniert mit der Gewährung von Nachlässen
- Gewährung von Prämien statt...