Nur für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern sieht der TVöD einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit vor. Für die Sparten Verwaltung, Entsorgungsbetriebe, Flughäfen und Sparkassen besteht keine entsprechende Tarifregelung.
Die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Beschäftigten in Krankenhäusern erhalten nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-B bzw. TVöD-K Zusatzurlaub für Nachtarbeit bei einer Leistung im Kalenderjahr von
150 Nachtarbeitsstunden |
1 Arbeitstag |
300 Nachtarbeitsstunden |
2 Arbeitstage |
450 Nachtarbeitsstunden |
3 Arbeitstage |
600 Nachtarbeitsstunden |
4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Der Zusatzurlaub für Nachtarbeit ist begrenzt auf die "im Kalenderjahr" geleisteten Nachtarbeitsstunden. Besteht in einem Kalenderjahr kein Anspruch auf Zusatzurlaub, weil nicht mindestens 150 Nachtarbeitsstunden geleistet wurden, können diese Nachtarbeitsstunden nicht rechnerisch auf das Folgejahr übertragen werden, um zusammen mit den dann geleisteten Nachtarbeitsstunden einen Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag zu begründen. Lediglich der Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit kann jahresübergreifend erworben werden. Insofern ist der Zusatzurlaub für Nachtarbeit gegenüber dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit begrenzt.
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Mit Urteil vom 16.7.2014 hat das BAG klargestellt, dass mit dem Begriff "Zeiträume" die Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht. Neben dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit steht Zusatzurlaub für Nachtarbeit nicht zu.
§ 27 TVöD-B/TVöD-K enthält nach Auffassung des BAG ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei Wechselschicht-/Schichtarbeit und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für (im Rahmen des Volldienstes geleistete) Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B/TVöD-K ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-B/TVöD-K, für dessen Berechnung die dort genannten 2- bzw. 4-Monatszeiträume maßgebend sind. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt (§ 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B/TVöD-K).
Schichtarbeit und Nachtarbeitsstunden
Werden in den "Zeiträumen" = Monaten, für die ein Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-B/TVöD-K zusteht, Nachtarbeitsstunden geleistet, so lösen diese keine weiteren Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-B/TVöD-K aus.