Aus dem Zweck des Urlaubs, der Erholung des Arbeitnehmers verbunden mit der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft, ist zu erklären, dass eine diesem Zweck widersprechende Erwerbstätigkeit während des Urlaubs durch die Regelung des § 8 BUrlG grundsätzlich verhindert werden soll. Damit erfasst die Vorschrift nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern gilt auch für den über die gesetzliche Mindestdauer hinausgehenden, tarifvertraglichen Urlaub nach TVöD. Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 SGB IX unterfällt § 8 BUrlG.
Nicht unter den Regelungsbereich des § 8 BUrlG fallen aber Tätigkeiten, die auch sonst während des Arbeitsverhältnisses berechtigterweise verrichtet werden, wie z. B. zulässige Nebentätigkeiten, Nebenerwerbslandwirtschaft, Doppelarbeitsverhältnis bei Teilzeit.
Dem Beschäftigten ist es während seines Urlaubs verboten, eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu verrichten. Erwerbstätigkeit ist eine Tätigkeit, die auf den Erwerb von Gegenleistungen, d. h. von Geld oder geldwerten Gütern (Sachwerte) gerichtet ist.
Sonach sind nicht erfasst u. a.:
- Arbeiten im eigenen Haushalt (Streichen eines Zimmers)
- Arbeiten (ggf. Mitarbeit) beim Bau des eigenen Hauses
- Arbeiten in der eigenen Haus- bzw. Landwirtschaft
- Gefälligkeitsarbeiten für Verwandte oder Nachbarn (z. B. Erntehilfe), ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einem kleinen oder keinem Entgelt belohnt werden, sofern es dem Erholungszweck nicht widerspricht.
- Tätigkeiten zur Aus- und Fortbildung, auch wenn dafür Ausbildungsentgelt gezahlt wird
- Familienhilfe im Betrieb des Ehegatten
- Tätigkeit aus karitativen oder religiösen Motiven (z. B. Betreuung Jugendlicher in Ferienfreizeit, Hospiztätigkeit)
Aber selbst eine Erwerbstätigkeit ist nur verboten, wenn sie dem Urlaubszweck widerspricht. Urlaubszweck ist nach herrschender Meinung die Erholung des Arbeitnehmers im Sinne körperlicher, geistiger und seelischer Regeneration. So können Ausgleichstätigkeiten dem Urlaubszweck durchaus dienlich sein, wie z. B. eine körperliche Tätigkeit in der Landwirtschaft als Erntehelfer im Urlaub für einen Büroangestellten.
Verstößt der Beschäftigte gegen das Verbot der Erwerbstätigkeit im Urlaub, behält er dennoch seinen Anspruch auf das Urlaubsentgelt. Jedoch stellt der Verstoß gegen § 8 BUrlG eine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Hieraus kann der Arbeitgeber folgende Rechte bzw. Ansprüche geltend machen:
- Ein einmaliger Verstoß ist ein Abmahnungsgrund, der bei Wiederholung zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Ggf. kann sofort gekündigt werden, falls der Beschäftigte trotz Abmahnung weiterhin der Erwerbstätigkeit nachgeht.
- Entsteht dem Arbeitgeber ursächlich durch die Erwerbstätigkeit ein Schaden, so kann er Schadensersatz verlangen. Z. B. der Beschäftigte erleidet einen Unfall und der Arbeitgeber hat zusätzliche Kosten für eine Aushilfe.
- Der Arbeitgeber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschäftigten.