Der Abgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch auch vererblich. Dies war unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet, der Abgeltungsanspruch bereits entstanden und der Beschäftigte anschließend verstorben ist.

Ist jedoch das Arbeitsverhältnis durch den Tod beendet worden, hatte das BAG aufgrund der Höchstpersönlichkeit des bis zum Tode bestehenden Urlaubsanspruchs eine Vererblichkeit verneint.[1]

Der Europäische Gerichtshof hat hingegen entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.[2]

Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wurde vom Bundesarbeitsgericht nunmehr bestätigt.[3]

 
Wichtig

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so entsteht ohne weitere Voraussetzung ein Abgeltungsanspruch zugunsten des oder der Erben.

Es bedarf von diesen keines formalen Antrags. Es sollte jedoch nicht automatisch die Auszahlung auf das Gehaltskonto erfolgen, da in der Regel nicht feststeht, dass der Erbe des Kontos auch der Erbe des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist.

Beim Sterbegeld nach § 23 Abs. 3 TVöD erfolgt eine Zahlung auf das Gehaltskonto. Der Tarifvertrag sieht hier, im Gegensatz zum Urlaubsabgeltungsanspruch, ausdrücklich eine Tilgungsbestimmung vor.

Auf den Urlaubsabgeltungsanspruch, der dem oder den Erben zusteht, findet die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD Anwendung.[4]

Meldet sich der Erbe bzw. die Erben nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TVöD, ist der Abgeltungsanspruch erloschen. Zwar entsteht der Anspruch erst in der Person des Erben, der dem Geltungsbereich des TVöD nicht unterfällt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich vom Entstehungsgrund her um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Und bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist die Verfallmöglichkeit nach § 37 TVöD immanent gegeben.

 
Praxis-Tipp

Im Falle des Versterbens des Arbeitnehmers sollte der bei dem oder den Erben entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch nicht automatisch auf das Gehaltskonto ausbezahlt werden. Auch besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den oder die Erben zu "erforschen". Erst wenn der oder die Erben den Anspruch nachweisen (gegebenenfalls durch Vorlage des Erbscheins), ist der Anspruch zu befriedigen. Ist bis dahin die tarifliche Ausschlussfrist abgelaufen bzw. wurde der Anspruch nicht in Textform geltend gemacht, ist er verfallen.

 
Hinweis
  • Steuerrechtlich gilt: Die Urlaubsabgeltung ist ein sonstiger Bezug und muss steuerrechtlich als Arbeitslohn den Erben zugerechnet werden. Der Arbeitgeber des Verstorbenen hat für den oder die Erben, an die ausgezahlt wird, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abzurufen. In der Regel wird dabei die Steuerklasse VI (Nebenarbeitgeber) übermittelt. Soweit es sich um eine Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre handelt, kann der Arbeitgeber ggf. die sog. Fünftelungsregelung (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG – Arbeitslohn für mehrere Jahre) anwenden. Soweit der Arbeitgeber dies nicht macht, weil ihm die Prüfung der Voraussetzungen zu aufwendig ist, kann der Erbe dies im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Der Arbeitgeber des Verstorbenen übermittelt für den Erben eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitgeber des Verstorbenen meldet den Erben im ELStAM-Datenpool wieder ab.

    Im Falle des Vorliegens einer Erbengemeinschaft können sich die Erben auch darauf verständigen, dass die Abgeltung nur an einen von ihnen ausgezahlt wird. Dann sind dessen Steuermerkmale maßgeblich. Soweit der Erbe an die Miterben Beträge weitergeben muss, stellt dies im Kalenderjahr der Weitergabe eine negative Einnahme dar, die dann zu einer entsprechenden Minderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Erben führt.

  • Sozialversicherungsrechtlich ist maßgebend, ob die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV darstellt. Hierunter fallen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erworben werden. So wird die nach einem Ausscheiden an den Arbeitnehmer zufließende Urlaubsabgeltung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bewertet.[5] Entscheidend ist, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt auf der Basis des Beschäftigungsverhältnisses zufließt und nach wie vor ein innerer Zusammenhang besteht. Eine Urlaubsabgeltung nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllt einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Sie ist somit Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beitragspflicht der Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt setzt jedoch u. a. voraus, dass die Abgeltung tatsächlich gezahlt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Entsprechendes gilt auch für die Zusatzversorgungspflicht.

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