Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers, zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Arbeitskraft. Um diesen Zweck zu erreichen, ist grundsätzlich der Urlaubsanspruch in natura durch Freizeit zu gewähren. Eine generelle Urlaubsabgeltung würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Aus diesem Grund ist die Abgeltung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen nur möglich, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das grundsätzliche Verbot der Urlaubsabgeltung bei bestehenden Arbeitsverhältnissen wird auch dadurch deutlich, dass ein Beschäftigter, der seinen Urlaub während eines Urlaubsjahres abgegolten bekommt, gleichwohl noch seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch in natura behält. Einer Rückforderung des ausgezahlten Abgeltungsbetrags stehen in der Regel die §§ 814, 817 Satz 2 BGB entgegen. Allerdings kann die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs des Beschäftigten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, sofern der Beschäftigte zuvor den Arbeitgeber nachdrücklich zur Urlaubsabgeltung aufgefordert hat.
Das Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht auch dann, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr – einschließlich des Übertragungszeitraums – nicht genommen werden kann. Die geänderte Rechtsprechung des BAG führt nur dazu, dass der Urlaubsanspruch nicht untergeht.
Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst zunächst lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein tariflicher Mehr- und Zusatzurlaub auch im laufenden Arbeitsverhältnis abgegolten werden kann, wenn die Tarifvertragsparteien von der gesetzlichen Grundregelung abweichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Tarifvertrag die Abweichung von der gesetzlichen Grundregelung eindeutig regelt.
Da im TVöD eine eindeutige abweichende Regelung fehlt, folgen auch für den tariflichen Mehr- und Zusatzurlaub die Abgeltungsregelungen der gesetzlichen Grundregel: eine Abgeltung ist nur zulässig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zwar lässt der TVöD eine Abgeltung der tariflichen Urlaubstage nicht ausdrücklich zu. Das Abgeltungsverbot greift jedoch nur bei normativer Tarifbindung. Liegt diese nicht vor, ist also der Arbeitgeber nicht in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Tarifvertragspartei und/oder der Arbeitnehmer nicht in einer tarifschließenden Gewerkschaft, kann eine Abgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis einzelvertraglich vereinbart werden.