Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich in natura zu gewähren. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Beschäftigten dadurch erfüllen, dass er ihn nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Wenn der Beschäftigte keine anderen begründeten Urlaubswünsche gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, ist die Festlegung des Urlaubs auf die Zeit der Kündigungsfrist ordnungsgemäß, auch wenn der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung gemäß des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, es sei denn, dass der Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also während des Laufs der Kündigungsfrist, von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, wird damit nicht automatisch der Resturlaubsanspruch angerechnet. Die Anrechnung des Urlaubs muss vielmehr ausdrücklich in der Erklärung erfolgen. Voraussetzung der Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist dabei eine vom Arbeitgeber erklärte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht.
Es bedarf zur wirksamen Anrechnung des Urlaubs im Rahmen der Freistellung also zweierlei: einerseits die unwiderrufliche Freistellung und andererseits die Erklärung, dass der Urlaub angerechnet wird.
Gibt der Arbeitgeber keinen konkreten Zeitraum vor, innerhalb dessen der Urlaub genommen wird, ist davon auszugehen, dass ihn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist selbst festlegt. In diesem Fall ist ein späteres Verlangen des Arbeitnehmers nach Urlaubsabgeltung rechtsmissbräuchlich.
Ist der Arbeitnehmer während der Freistellung arbeitsunfähig krank, geht die Urlaubsgewährung durch Freistellung letztlich ins Leere. Da nach § 9 BUrlG bei Erkrankung der Urlaub nachzugewähren ist, dies aber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, erfolgt dann die Abgeltung.
Häufig wird der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt und sowohl die Anrechnung des Urlaubs, als auch "weitere Freistellungsansprüche", also vornehmlich von Plusstunden angeordnet.
Dies ist zwar zulässig, stößt aber im Falle einer Erkrankung, die nicht die gesamte Kündigungsfrist umfasst, auf Schwierigkeiten. Der Urlaub ist nachzugewähren, die Plusstunden grundsätzlich nicht (es sei denn dies ist gesondert vereinbart). Damit stellt sich die Frage, ob während der Erkrankung der Urlaub oder das Stundenguthaben abgebaut wurde.
Daher kann es empfehlenswert sein, die Freistellung für den Urlaub bzw. die Plusstunden per Datum festzulegen.