Zur Verhinderung eines Missbrauchs empfiehlt es sich, in den Bescheid über die Genehmigung des beantragten Sonderurlaubs eine generelle Anzeige- und Genehmigungspflicht jeder Nebentätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind lediglich die in § 66 Abs. 1 BBG aufgeführten Tätigkeiten (näher hierzu unter "Nebentätigkeit").

Die Genehmigung ist allerdings grundsätzlich zu erteilen, es sei denn,

  • die Nebentätigkeit läuft dem Zweck des Sonderurlaubs zuwider,
  • der Angestellte würde in Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten geraten,
  • die Nebentätigkeit würde in einer Angelegenheit ausgeübt, in der die Dienststelle des Angestellten tätig war oder tätig werden kann,
  • die Nebentätigkeit kann zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit des Angestellten führen,
  • die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der Dienststelle des Angestellten abträglich.

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