Der Fall der Erkrankung während des Urlaubs ist in § 47 Abs. 6 Sätze 3-5 BAT geregelt. Durch die Krankheit wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Urlaub unterbrochen, sodass die restlichen Urlaubstage nicht im genehmigten Zeitrahmen bestehen bleiben, sondern neu festgesetzt werden müssen. Für die Neufestsetzung gilt das unter Erkrankung vor dem Urlaub Gesagte.
Die Nichtanrechnung der Krankheitstage auf den Urlaubsanspruch setzt die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit des Angestellten und die Vorlage eines ärztlichen Attests beim Arbeitgeber voraus. Eine unverzügliche Anzeige ist gegeben, wenn der Angestellte ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit bekannt gibt. Das bedeutet, dass die Anzeige der Erkrankung grundsätzlich am 1. Tag der Erkrankung und vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat. Gefordert ist daher die unverzügliche mündliche, telefonische oder ggfs. telegrafische Mitteilung oder auch per Fax, die auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen kann. Eine briefliche Anzeige ist angesichts der Postlaufzeit nicht mehr "unverzüglich". Ist dem Angestellten eine derart schnelle Benachrichtigung aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich, etwa weil er wegen erlittener Verletzungen noch im Krankenhaus liegt und keinerlei Verbindungen vorhanden sind, so hat er die Benachrichtigung sofort nach Erlangung der Anzeigemöglichkeit nachzuholen.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, hat er nach § 37a Abs. 1 Unterabs. 2 BAT die Pflicht, die schnellstmögliche Art der Übermittlung zu wählen, wobei der Arbeitgeber die Kosten der Übermittlung aus dem Ausland zu tragen hat, sodass der Arbeitnehmer in jedem Fall Telefon- oder Fax-Übermittlung oder Übermittlung durch Telegramm wählen muss, um seine Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall geltend machen zu können. Maßgebend ist hierbei die unverzügliche Absendung der Nachricht durch den Angestellten. Inhaltlich hat sie nicht nur den Umstand der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort zu enthalten (§ 47 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT i. V. m. § 37a Abs. 1 BAT).
Diese Verpflichtung zur Angabe des Aufenthaltsorts beruht letztlich auf der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG. Hiermit wurde auf das sog. Paletta-Urteil des EuGH reagiert. In diesem Urteil wurde ein deutscher Arbeitgeber für verpflichtet erklärt, eine im europäischen Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuerkennen, welche ihm regelmäßig zum Ende des Jahresurlaubs von einer bei ihm beschäftigten sizilianischen Familie vorgelegt wurde. Dieses Urteil ist auf Grundlage der EWG-Verordnung über die Sozialversicherung bei der Aufnahme von Arbeit im EG-Ausland und einer diese ergänzenden Verordnung ergangen. Danach ist der Träger einer Krankenversicherung verpflichtet, die Feststellungen eines ausländischen Arztes über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen. Der Arbeitgeber, der mit der Entgeltfortzahlung kein Sozialleistungs-, sondern Arbeitsentgelt erbringt, wurde einem Sozialversicherungsträger gleichgestellt. Der Arbeitgeber, der sich im Paletta-Fall auf offensichtlichen Missbrauch berufen wollte, wurde vom EuGH darauf verwiesen, den betreffenden Arbeitnehmer nach Art. 18 Abs. 5 der o. g. Verordnung durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Der Gesetzgeber hat es deshalb als erforderlich angesehen, den Arbeitgeber durch Mitteilung der Auslandsanschrift des Arbeitnehmers in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt seiner Wahl überprüfen zu lassen.
Bezüglich bestimmter Staaten ist nun ein besonderes Verfahren zur Überprüfung möglich. Es handelt sich um Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und die Türkei. Dieses Verfahren ermöglicht die Einschaltung der ausländischen Versicherungsträger bei der Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit. Über dieses Verfahren geben die Krankenkassen für die in Frage kommenden Staaten mehrsprachige Merkblätter heraus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in konkreten Fällen offensichtlichen Mißbrauchs der Lohnfortzahlung die deutsche Verbindungsstelle – Krankenversicherung Ausland – beim Bundesverband der Ortskrankenkassen, 53170 Bonn, Postfach 20 03 44, unter Beifügung etwaigen Beweismaterials (unkorrekte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Zeugenaussagen) einzuschalten.
Diese Kontrollmöglichkeit kann nur sinnvoll eingesetzt werden, wenn der Amts- oder Vertrauensarzt noch bei der andauernden Arbeitsunfähigkeit konsultiert werden kann, während nachträgliche Untersuchungen weniger sinnvoll sind.
Ist die Anzeige des Angestellten verspätet, so ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die ab dem Zeitpunkt der verspäteten Anzeige anfallenden Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Die anderen Krankheitstage, die nicht rechtzeitig gemeldet wurden, sind anzurechnen. Wi...