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Urlaub (BAT) / 6.2 Urlaub und Feiertag

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Fällt in die Urlaubszeit ein Wochenfeiertag, besteht an diesem Tag von vornherein wegen des Feiertags keine Arbeitspflicht. Daher kann der Arbeitnehmer an diesem Tag auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden (sieht hierzu auch Feiertage, Vergütung). Dieser Tag ist sonach kein Urlaubstag.[1] Der Arbeitnehmer erhält die Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG. Es fragt sich, ob sich hieran bei einer Arbeitserbringung im Schichtdienst etwas ändert. Hier ist zu unterscheiden, ob der Schichtplan zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung schon feststeht oder nicht.

Steht der Schichtplan noch nicht, ist die Arbeitspflicht am kommenden Feiertag noch nicht konkretisiert. Hier ergibt sich die Frage der Arbeitsbefreiung an dem kommenden Feiertag nicht aus einem von der Feiertagsruhe unabhängigen Schema. Daher bleibt es in diesem Fall bei der gesetzlichen Grundregelung. Der Mitarbeiter wird im Dienstplan für den Urlaubszeitraum nicht zum Dienst eingeteilt. Der Wochenfeiertag ist nach § 2 EFZG zu vergüten und wird nicht auf den Urlaub angerechnet.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Schichtplan zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung schon steht, die Arbeitspflicht also schon konkretisiert ist. In diesen Fall greift die spezielle Regelung in § 48 Abs. 4 BAT. Dort heißt es:

"Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird."

Diese Regelung ist im Zusammenhang zu sehen mit § 48 Abs.1 BAT, wo der Urlaub auf 26 – 30 Arbeitstage festgelegt wird. Maßgebend ist nun, ob der Arbeitnehmer für seine geplante Feiertagsarbeit nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT Freizeitausgleich beantragt hat und dies im Dienstplan bereits berück...

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