Die Urlaubstabelle des § 48 Abs. 1 BAT gilt für die 5-Tage-Woche, und zwar unabhängig davon, wie die fünf Arbeitstage auf die Woche verteilt sind. Hierbei gilt für Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte dieselbe Regelung.
Wird von dieser 5-Tage-Woche durch mehr oder weniger Arbeitstage abgewichen, so ist der Erholungsurlaubsanspruch entsprechend zu erhöhen bzw. zu verringern. Die Berechnung erfolgt hierbei abstrakt unter Zugrundelegung der in Abs. 4 dargelegten Rechnungsweise. Eventuelle Wochenfeiertage werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, da der inzwischen seit 1. Mai 1994 geltende Divisor 260 zu einer bundeseinheitlichen Berechnung führen soll. Einzelne regionale Unterschiede durch Wochenfeiertage bleiben daher ebenfalls unberücksichtigt. Die Berechnungsweise kann in Grenzfällen in Verbindung mit der Rundungsregelung zu scheinbar ungerechten Ergebnissen führen. Sie ist aber gleichwohl kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bzgl. Teilzeitarbeit in § 4 Abs. 1 TzBfG, da mit dieser tariflichen Regelung alle Arbeitsverhältnisse gleichermaßen getroffen werden und der gesetzliche Mindesturlaub nicht angetastet wird.
Bei der Feststellung der dienstplanmäßigen wöchentlichen Arbeitstage bleiben Tage, an denen der Angestellte Mehrarbeit leistet, außer Betracht, da diese entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen ausgeglichen werden. Bei der Festsetzung des zustehenden Jahresurlaubs im Falle der 5-Tage-Woche sind zustehende Zusatzurlaubstage gemäß § 49 BAT zu berücksichtigen. Demhingegen werden Zusatzurlaubstage wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit (§ 48a BAT) und Zusatzurlaub für politisch Verfolgte oder Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 125 SGB IX) bei der Berechnung der Verringerung oder der Erhöhung nicht hinzugezählt. Bei der Berechnung ist die Anzahl der Wochen mit 52 pro Jahr zu berücksichtigen.
Die Formel, nach der der zustehende Urlaubsanspruch wegen Überschreitung der dienstplanmäßigen 5-Tage-Woche zu erhöhen ist, lautet:
Zuerst wird die Zahl der zustehenden Urlaubstage im Kalenderjahr mit der Zahl der zusätzlichen Arbeitstage im Kalenderjahr multipliziert und das Produkt durch 260 dividiert. Dieses Ergebnis wird zu den zustehenden Urlaubstagen im Kalenderjahr addiert.
Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
+ |
Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
X |
Zusätzliche Arbeitstage im Kalenderjahr |
260 |
Ein Angestellter, dessen Urlaubsanspruch in der 5-Tage-Woche 29 Urlaubstage betrüge und der keinen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 49 BAT hat, arbeitet dienstplanmäßig in jeder zweiten Woche an sechs Arbeitstagen. Somit arbeitet er an 26 Tagen mehr im Jahr. Sein erhöhter Urlaubsanspruch beträgt daher:
29 Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
+ |
29 Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
X |
26 Zusätzliche Arbeitstage im Kalenderjahr |
|
260 |
= 31,9 |
Ergebnis: (gerundet) 32 Urlaubstage
Damit hat der Angestellte zusammenhängend gerechnet an fünf Wochen und fünf Arbeitstagen Erholungsurlaub. Wäre er in der 5-Tage-Woche beschäftigt, hätte er fünf Wochen und vier Arbeitstage Urlaub.
Die Formel, nach der der zustehende Urlaubsanspruch bei der Unterschreitung der dienstplanmäßigen 5-Tage-Woche (Teilzeitarbeitsverhältnis) zu verringern ist, lautet:
Zuerst wird die Zahl der zustehenden Urlaubstage im Kalenderjahr mit der Zahl der wenigeren Arbeitstage im Kalenderjahr multipliziert und das Produkt durch 260 dividiert. Dieses Ergebnis wird von den zustehenden Urlaubstagen im Kalenderjahr subtrahiert.
Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
- |
Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
X |
Wenigere Arbeitstage im Kalenderjahr |
260 |
Ein Angestellter, dessen Urlaubsanspruch in der 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage betrüge und der gemäß § 49 BAT einen Anspruch auf 4 Tage Zusatzurlaub hat, arbeitet dienstplanmäßig nur an 3 Arbeitstagen pro Woche. Somit arbeitet er an 104 Arbeitstagen nicht im Jahr. Sein verringerter Urlaubsanspruch beträgt daher:
34 Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
- |
34 Zustehende Urlaubstage im Kalenderjahr |
X |
104 zusätzliche Arbeitstage im Kalenderjahr |
|
260 |
= 20,4 |
Somit hat der teilzeitbeschäftigte Angestellte zusammenhängend gerechnet an 6 Wochen und 2 Arbeitstagen Erholungsurlaub. Wäre er in der 5-Tage-Woche beschäftigt hätte er 6 Wochen und 4 Arbeitstage Urlaub.
Diese Berechnungsweise ist sehr kompliziert. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Berechnung mit dem Faktor Tage-Woche.
Der Urlaubsanspruch berechnet sich dann nach der Formel:
Urlaubsanspruch = 30 : 5 x Faktor Tage-Woche.
Hier ist zunächst der Faktor festzustellen wie folgt:
Berechnung des Faktors, wenn die Anzahl der Arbeitstage pro Woche feststeht:
Arbeitstage pro Woche = Faktor Tage-Woche
Berechnung des Faktors, wenn die Anzahl der Tage im Monat feststeht:
Tage im Monat : 4,348 = Faktor Tage-Woche
Berechnung, wenn Stundenzahl im Monat feststeht:
Stunden im Monat : 4,348 = durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl
durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl : 7,7 = Faktor Tage-Woche
Be...