Zu § 49 BAT gelten nachstehende Sonderregelungen

  • Nr. 8 SR 2 b – Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen;
  • Nr. 11 SR 2 d – Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind;
  • Nr. 9 SR 2 f II – Besatzungen der Feuerschiffe und der ständig besetzten Leuchttürme in See;
  • Nr. 8 SR 2 k – Angestellte an Theatern und Bühnen;
  • Nr. 5 SR 2 l – Angestellte als Lehrkräfte.

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