BAG, Urteil v. 20.8.2019, 9 AZR 468/18
Da der Urlaubsanspruch nicht allein auf die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung gerichtet ist, sondern das BUrlG darüber hinaus verlangt, dass die Zeit der Freistellung "bezahlt" sein muss, erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dann wirksam Urlaub, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Sachverhalt
Im Arbeitsvertrag der Klägerin, die bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Altenpflegerin in der 5-Tage-Woche beschäftigt war, war ein Erholungsurlaub von jährlich 28 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche vereinbart.
Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2017 kündigte, erklärte die Beklagte am 2.5.2017, dass die Klägerin im Mai nicht eingeplant werden würde, sondern unter Anrechnung ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich freistünde. Die Klägerin, die der Auffassung war, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf 10 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2017 als Urlaubsabgeltung habe, erhob hierauf Klage. Diese war dagegen der Ansicht, dass diese Urlaubstage bereits mit der Freistellung abgegolten seien.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe, da die Beklagte durch die Freistellung im Monat Mai den Urlaubsanspruch der Klägerin erfüllt habe.
Das BAG führte hierzu aus, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 2017 einen Anspruch auf 28 Werktage Urlaub hatte, was bei Umrechnung auf die 5-Tage-Woche 23,33 Arbeitstage Urlaub entsprach; aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Mai 2017 verkürzte sich der Anspruch auf 9,72 Arbeitstage. Und diesen Anspruch hatte die Beklagte aufgrund der Freistellungserklärung bereits erfüllt. Die Freistellung, so das Gericht, stelle eine sog. atypische Willenserklärung dar, deren Auslegung den Tatsachengerichten vorbehalten sei. Nach Auffassung des BAG sei vorliegend die vom LAG getroffene Auslegung, dass die Erklärung auf unwiderrufliche Freistellung gerichtet sei und damit auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs der Klägerin ziele, nicht zu beanstanden; denn die Erteilung von Urlaub könne auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistelle.
Zwar könne bei einer seitens des Arbeitnehmers erklärten fristgemäßen Kündigung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht Urlaub erteilen, ohne ihm vor Antritt des Urlaubs Urlaubsvergütung zu zahlen oder ihm diese zumindest vorbehaltslos zuzusagen. Jedoch sei, so das Gericht, aufgrund dieses Erfordernisses nach dem BUrlG eine Urlaubserteilung i. d. R. so zu verstehen, dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stelle, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt verpflichtet sei.
Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt; denn die Freistellung der Klägerin erfolgte unter der vorbehaltlosen Zusage, der Klägerin ein Urlaubsentgelt zu zahlen.