Nach dem BAT erhält der Angestellte für die Zeit des Erholungsurlaubs (Einzelheiten zum Urlaubsanspruch siehe "Urlaub ")
- die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT und
- ein Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (Urlaubsgeld-TV).
Die Urlaubsvergütung ist auch zu zahlen
Bei Arbeitsbefreiung nach § 52 BAT sind dagegen nur die Vergütung im Sinne des § 26, d.h. Grundvergütung und Ortszuschlag, sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortzuzahlen (§ 52 Abs. 1 BAT).
Der Urlaubsaufschlag wird für Tage der Arbeitsbefreiung nach § 52 BAT nicht gezahlt.
3.1 Bestandteile der Urlaubsvergütung, Überblick
Nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT werden als Urlaubsvergütung
- die Vergütung (§ 26 BAT) und
- die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt.
- Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Bezügeteile werden durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag berücksichtigt.
Dem Mitarbeiter werden während des Erholungsurlaubs seine normale Grundvergütung, der Ortszuschlag und sämtliche monatlichen Zulagen (z.B. die allgemeine Zulage, Schichtzulagen, Pflegezulagen, Funktionszulagen) weitergezahlt.
Zu den "in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen" gehören insbesondere
- die allgemeine Zulage nach dem TV über Zulagen an Angestellte
- die Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen
- die Wechselschicht- und Schichtzulagen (auch wenn die Wechselschichtzulage nach der Rechtsprechung des BAG zeitversetzt im übernächsten Monat auszuzahlen ist) (Einzelheiten hierzu siehe "Zulagen ").
- Pflegezulagen, Heimzulagen
- Funktionszulagen, Vergütungsgruppenzulagen
- Zulagen für die vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten sowie
- Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge, z.B. bei Pauschalierung von Zeitzuschlägen, Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften etc.
Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen werden nach dem sog. Lohnausfallprinzip berechnet. Dem Mitarbeiter werden diese Teile so gewährt, wie er sie ohne Urlaub erhalten hätte.
Die übrigen Vergütungsbestandteile, insbesondere die Zeitzuschläge, werden über den sog. Urlaubsaufschlag berücksichtigt.
3.2 Urlaubsaufschlag
Ist der Mitarbeiter gewöhnlich im Schichtdienst, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst eingesetzt, so erhält er für tatsächlich geleistete Dienste Zeitzuschläge und Bereitschaftsdienst-/Rufbereitschaftsvergütung.
Während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit kann der Mitarbeiter diese Vergütungsbestandteile nicht erwirtschaften.
Als Ausgleich hierfür erhält er für jeden Urlaubs-/Krankheitstag einen Aufschlag.
Der Aufschlag beträgt 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügebestandteile des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
Während für die Zahlung von Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen das sog. Lohnausfallprinzip gilt, orientiert sich der Aufschlag am sog. Referenzprinzip, knüpft also an Durchschnittszahlungen in der Vergangenheit an.
Der Urlaubsaufschlag ist gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 und 3 BAT zeitversetzt im übernächsten Monat auszuzahlen. Daraus folgt, dass die Urlaubsvergütung in "zwei Etappen" gezahlt wird: Im Urlaubsmonat selbst erhält der Arbeitnehmer die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen als Teil der Urlaubsvergütung, der Urlaubsaufschlag wird dann im übernächsten Monat nach dem Urlaub ausgezahlt.
3.2.1 Unständige Bezügebestandteile
Zu den "unständigen Bezügebestandteilen" gehören
- die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)
- die Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit (Der frühere Ausschluss der Zeitzuschläge für Nachtarbeit war unzulässig, vgl. – 8 AZR 404/87)
- die Überstundenvergütungen und die Zeitzuschläge für Überstunden
- die Mehrarbeitsstundenvergütungen für Teilzeitbeschäftigte
- die Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,
des vorangegangenen Kalenderjahres.
Im BAT werden Überstunden bei Berechnung der Urlaubsvergütung nach wie vor berücksichtigt. Die Änderung des § 11 Abs. 1 BUrlG – wonach seit 1.10.1996 Überstunden bei der Bemessung des Urlaubsentgelts ohne Beachtung bleiben – (Einzelheiten hierzu unter "Urlaubsentgelt nach BUrlG") wirkt sich bei BAT-Arbeitsverhältnissen nicht aus!
Der im Vorjahr gezahlte Aufschlag für Urlaubs- oder Krankheitstage ist kein unständiger Bezügebestandteil im Sinne des § 47 BAT. Er wird also nicht in die Jahressumme miteinbezogen.
Als Ausgleich dafür, dass unständige Bezügebestandteile somit nur für maximal 46 Wochen (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub) zustehen, werden als Aufschlag nicht 100 %, sondern 108 % des Tagesdurchschnitts ausgezahlt.
Maßgebend sind die Bezügebestandteile, die im vorangegangenen Kalenderjahr "zugestanden" haben (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT).
Abzustellen ist auf die unständigen Bezügebestandteile, die im vorangegangenen ...