Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (§ 34 BAT), sind Grundlage der Aufschlagsberechnung die nach der Änderung der Arbeitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden abgerechneten vollen Kalendermonate (§ 47 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT).
Eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin wechselte zum 1.4.1998 auf einen Vollzeitarbeitsplatz. Im August 1998 nimmt sie Erholungsurlaub.
Als Aufschlag werden ausgezahlt 108 % des Tagesdurchschnitts der Monate April bis Juli 1998.
Gleiches gilt
- bei einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle oder
- bei Erhöhung/Verminderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Teilzeitarbeit auf mehr oder weniger Wochenstunden.
Allgemeine Veränderungen der Arbeitszeit, insbesondere Verkürzungen der tariflichen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 BAT, bleiben unberücksichtigt.
Aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT sind im Urlaub unter Umständen Tagesaufschläge auszuzahlen, die nicht im Bezugszeitraum, sondern vor Eintritt der Arbeitszeitänderung erarbeitet wurden (LAG Köln, Urt. v. 14.01.1994 - 13 Sa 853/93).
Die Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Krankenpflegers wurde vorübergehend für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 auf 38,5 Wochenstunden erhöht. Ab dem 1.4.1995 erfolgte eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 19,25 Wochenstunden.
Während der Vollzeitbeschäftigung sind zahlreiche Überstunden angefallen. Nach der Arbeitszeitreduzierung hat der Arbeitnehmer keine Überstunden/Mehrarbeitsstunden geleistet. Der Mitarbeiter geht am 1.6.1995 in Urlaub.
Nach einer Entscheidung des LAG Köln sind der Aufschlagsberechnung die Bezüge der Monate April und Mai zugrunde zu legen. In diesen Monaten wurden dem Mitarbeiter die Zeitzuschläge für Überstunden/Überstundenvergütung, Sonntags- und Feiertagsarbeit aus der Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt. (s. "Einzelheiten zur zeitversetzten Auszahlung der Zeitzuschläge "). Er erhält also während des Urlaubs nach Reduzierung der Arbeitszeit den Aufschlag, berechnet auf der Basis der Vollbeschäftigung.
Allerdings ist das LAG in seiner Entscheidung nicht auf die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT eingegangen.
Danach bleiben bei einem neu eingestellten Mitarbeiter die ersten beiden vollen Kalendermonate des Arbeitsverhältisses unberücksichtigt. Diese Regelung soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in Fällen der Arbeitszeitänderung wohl entsprechend gelten. Der Wortlaut der Protokollnotiz ist jedoch nicht eindeutig.
Im obigen Beispiel müssten die Monate April und Mai außer Betracht bleiben. Bei Urlaubsantritt im Juni ist damit eine Berechnungsgrundlage für den Aufschlag nicht vorhanden.
Die gleiche Problematik stellt sich, wenn ein Mitarbeiter unmittelbar nach Änderung der Arbeitszeit seinen Urlaub antritt oder arbeitsunfähig erkrankt.
Aufgrund der unsicheren Rechtslage empfiehlt es sich, in diesen Fällen den Urlaubsaufschlag entsprechend dem Lohnausfallprinzip zu berechnen.
Die Zahlung des Urlaubsaufschlags kann nicht allein wegen des Fehlens einer Berechnungsgrundlage verweigert werden.