Von dem Förderbetrag, den der Arbeitgeber durch Verrechnung seiner Lohnsteuer geltend machen kann, ist die Steuerfreiheit der Beiträge für Geringverdiener (im Sinne des § 100 EStG) zu unterscheiden.
Wenn sämtliche Fördervoraussetzungen für einen Förderbetrag (siehe 12.1) vorliegen, sind die Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Steuerfreiheit ist jedoch nur dann gegeben, wenn Beiträge mindestens in Höhe von 240 EUR / Jahr geleistet werden. Die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG ist auf maximal 960 EUR (ab 1.1.2020, zuvor 480 EUR) im Jahr begrenzt.
Der steuerfreie Betrag nach § 100 Abs. 6 EStG wird nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet, mindert dessen Rahmen also nicht. Der Arbeitgeber kann demnach zusätzlich die über 960 EUR hinausgehenden Beiträge nach § 3 Nr. 63 bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei stellen. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (siehe Rz. 144 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017)
Auch die Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG wird durch den steuerfreien Beitrag nach § 100 Abs. 6 EStG nicht vermindert; der an sich steuerfreie Grenzbetrag für die Umlage (2.556 EUR im Jahr 2021) wird ausschließlich durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert (siehe auch das folgende Beispiel 1)
In der Sozialversicherung ist der steuerlich geförderte Beitrag (ab 1.1.2020: 960 EUR, zuvor 480 EUR) beitragsfrei. Soweit daneben noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge gezahlt werden, ist die Beitragsfreiheit insgesamt auf Beiträge begrenzt, die 4 % der BBG nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind die nach § 100 EStG geförderten Arbeitgeberbeiträge gesondert vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu melden. Ab 2018 müssen daher Beiträge in der Pflichtversicherung, die nach § 100 EStG gefördert werden, mit einem eigenen Steuermerkmal 07 gemeldet werden.
Zu melden sind dabei die möglichen steuerfreien Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG – nicht dagegen der für den Arbeitgeber mögliche Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG. Der Förderbetrag kann damit geringer sein als die steuerfreien Beiträge (siehe nachfolgende Beispiele).
Grundsätzlich gilt also für Beiträge in der Zusatzversorgung, wenn sie für Geringverdiener geleistet werden:
- Die Beiträge sind steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG (bis zu 960 EUR / Jahr ab 2020; zuvor 480 EUR) und mit Steuermerkmal 07 zu melden;
- Darüber hinausgehende Beiträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze = 6.816 EUR im Jahr 2021) und wie bisher mit Steuermerkmal 01 zu melden.
Umlagen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG (bis zu 2.556 EUR im Jahr 2021), vermindert um steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG.
Der Rahmen für die steuerfreie Umlage wird nicht durch steuerfreie Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG vermindert.
12.2.1 Neue Vereinbarung ab/nach 2018
Beispiel 1: Einstellung ab 2018
Sachverhalt |
Ein Beschäftigter wird ab Januar 2021 neu eingestellt. Er hat ein monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 2.100,00 EUR = 25.200,00 EUR im Jahr. Umlage (3,75 %): 945,00 EUR; Zusatzbeitrag (4 %): 1.008,00 EUR |
Lösung |
Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge (1008,00 EUR) sind förderfähig, jedoch nur bis zur Grenze von 960 EUR. Somit kann ein Förderbetrag von 288 EUR (30 % aus 960 EUR) beantragt werden. Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) in Höhe von 1.008 EUR sind bis zu 960 EUR steuerfrei nach § 100 Abs. 6 und mit dem Steuermerkmal 07 zu melden. Der darüber hinausgehende Teil des Zusatzbeitrages ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist vorrangig vor § 3 Nr. 63 EStG zu behandeln, mindert aber den Rahmen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht. Die Umlage ist steuerfrei, da die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 56 EStG nur durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert wird – nicht auch durch Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG. Grundsätzlich kann die Umlage bis zu 2.556 EUR jährlich (im Jahr 2021) steuerfrei sein – abzüglich der steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (hier also 2.556 EUR– 48 EUR = 2.508 EUR). Damit ist die Umlage in Höhe von 945 EUR vollständig steuerfrei. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungs- merkmal |
Versteuerungs- merkmal |
EUR/Cent |
EUR/Cent |
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01.01.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
11 |
25.200,00 |
945,00 |
|
01.01.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
1.200,00 |
48,00 |
|
01.01.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
07 |
24.000,00 |
960,00 |
|
12.2.2 Bereits vor 2017 bestehende Vereinbarung
Hat ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt, so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber aktuell über den bisherigen Beitrag (= Beitrag im Jahr 2016) hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG...