Hat ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt, so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber aktuell über den bisherigen Beitrag (= Beitrag im Jahr 2016) hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Eine mögliche Beschränkung des Förderbetrages nach § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG spielt jedoch bei der Meldung an die Zusatzversorgung keine Rolle. Es ist stets der steuerfreie Beitrag nach § 100 Abs. 6 EStG (max.960 EUR) mit dem Steuermerkmal 07 zu melden
Beispiel 2: Bereits Beiträge vor 2017
Sachverhalt |
Ein Arbeitgeber hat bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt. Jahresentgelt 2017: 12.000,00 EUR hieraus Zusatzbeitrag 4 % = 480 EUR Jahresentgelt 2021: 15.000,00 EUR hieraus Zusatzbeitrag 4 % = 600 EUR |
Lösung |
Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Zusage zur betrieblichen Altersversorgung hat bereits im Jahr 2016 bestanden. Damit ist nicht der gesamte Beitrag (bzw. maximal 960 EUR) förderfähig. Der Förderbetrag beträgt also nicht 288 EUR (30 % aus 960 EUR), sondern lediglich die Differenz aus den Beiträgen 2021 – 2016 – also 120 EUR (600 EUR – 480 EUR) Die Zusatzbeiträge sind bis zu einem Betrag von 960 EUR steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG und somit mit dem Steuermerkmal 07 zu melden. Der darüber hinausgehende Teil des Zusatzbeitrages ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist vorrangig vor der nach § 3 Nr. 63 EStG zu behandeln. Die Umlage ist steuerfrei, da der Grenzbetrag für die Steuerfreiheit (2.556 EUR) lediglich durch die steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert würde. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungs- merkmal |
Versteuerungs- merkmal |
EUR/Cent |
EUR/Cent |
|
01.01.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
11 |
15.000,00 |
562,50 |
1 |
01.01.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
07 |
15.000,00 |
600,00 |
|
Die Förderung setzt voraus, dass
- monatlich – zumindest in einem Monat – ein Entgelt bis max. 2.575 EUR vorliegt und
- der Arbeitgeber einen Mindestbeitrag i.H.v. 240,00 EUR im Kalenderjahr in eine kapitalgedeckte Altersversorgung geleistet hat.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Förderbetrag für den jeweiligen Monat geltend gemacht werden und damit auch die Steuerfreistellung nach § 100 Abs. 6 EStG eintreten. Das gilt auch bei schwankenden Entgelten für die Monate, in denen das Entgelt 2.575 EUR nicht übersteigt.
Für die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Förderbetrag geltend gemacht wird, sondern lediglich, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Wird der jährliche Mindestbetrag (Beiträge in Höhe von mindestens 240 EUR) aus Gründen nicht erreicht, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrages nicht absehbar waren (z.B. weil der Beschäftigte unerwartet ausscheidet, bevor der Mindestbetrag erreicht ist), oder wird die Einkommensgrenze aufgrund rückwirkender Gehaltserhöhung überschritten, ist der BAV-Förderbetrag nicht rückgängig zu machen.
Maßgeblich für die steuerliche Förderung und die Beurteilung der Eigenschaft als "Geringverdiener" sind immer die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100 Abs. 4 Satz 1 EStG). Dies gilt auch bei schwankendem oder steigendem Arbeitseinkommen. Bei der Prüfung der Einkommensgrenzen ist also auf das laufende Arbeitsentgelt des Beschäftigten in dem jeweils maßgebenden Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Ergibt sich im laufenden Kalenderjahr und einem jeweils monatlichen Lohnzahlungszeitraum aufgrund einer Gehaltserhöhung oder Änderung der Arbeitszeit, dass das Entgelt nunmehr im Monat mehr als 2.575 EUR beträgt, so ist in diesem Monat § 100 EStG nicht anwendbar. Dementsprechend können die vom Arbeitgeber in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Zusatzversorgung nicht mehr nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei sein. Vielmehr wären dann die entsprechenden Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, sofern die Steuerfreigrenzen noch nicht überschritten sind.
Beispiel 3: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Jahres
Sachverhalt |
Ein Beschäftigter wird ab Januar 2021 mit einem monatlichen Entgelt von 1.500 EUR eingestellt. Der Beschäftigte teilt seinem Arbeitgeber am 28.6. mit, dass er sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.7.2021 kündigt. |
Lösung |
Es ist zunächst von einem Förderbetrag von 360 EUR im Jahr 2021 auszugehen. Nach Eingang der Kündigung erfolgt eine neue Überprüfung. Daraus ergibt sich, dass der Mindestbetrag von 240 EUR in der Zeit von Januar bis Juni nicht erreicht wird. Eine Rückrechnung erfolgt jedoch nicht. Ab Juli steht keine Förderung mehr zu. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungs- merkmal |
Versteue... |