14.1 Jahressonderzahlungen, die dem Beschäftigten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zufließen
Anspruch auf Jahressonderzahlung haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen (§ 20 Abs. 1 TVöD/TV-L). Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat November ausgezahlt. Sie ist grundsätzlich zusatzversorgungsrechtliches Entgelt. Dies gilt auch für Entgeltbestandteile, die in die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung einfließen, ohne selbst zusatzversorgungspflichtig zu sein (z.B. Nachtarbeitszuschläge). Ein Kindererhöhungsbetrag, der mit der Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist stets in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig, auch wenn nur ein Teil der Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig ist.
Die Jahressonderzahlung ist allerdings nur insoweit zusatzversorgungspflichtig, als bei der Bemessung dieser einmaligen Zahlung Monate zu berücksichtigen sind, für die Umlagen für laufendes Entgelt anfallen (§ 62 Abs. 2 Buchst. e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S). Damit ist nur der Teil der einmaligen Zahlung zusatzversorgungspflichtig, der für Monate – auch Teilmonate – gezahlt wird, für die Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind. Für die Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ist somit der Betrag der einmaligen Zahlung in so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, als Umlagemonate angefallen sind.
Seit dem 1.1.2012 gelten auch Zeiten eines Mutterschutzes als Umlagemonate und sind insoweit bei Berechnung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.
Die Regelung des § 62 Abs. 2 Buchst. e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S gilt nicht für die Sparkassen-Sonderzahlung (vgl. Teil V 20) und für Waldarbeiter (vgl. Teil V 22).
Wird eine zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlung in einem Zeitraum ohne laufendes Entgelt (Versicherungsmerkmal 40 und 28) gezahlt, ist ein Versicherungsabschnitt für den gesamten Monat zu bilden, in dem die Einmalzahlung erfolgte.
Beispiel zur Jahressonderzahlung finden Sie unter V 7 und in den jeweiligen Beispielen zu bestimmten Versicherungssituationen.
14.2 Jahressonderzahlung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Jahressonderzahlungen, die aus Anlass der Beendigung oder des Eintritts des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Diese Satzungsregelung ist jedoch nahezu ohne Bedeutung, als da es nach dem TVöD (anders als noch im BAT) bei Ausscheiden eines Beschäftigten vor dem 1.12. des Jahres keine anteilige Jahressonderzahlung mehr gibt; (allerdings erhalten Beschäftigte nach dem TVöD-K auch dann eine Jahressonderzahlung, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.12. endet; ebenso Beschäftigte, die bis zum 31.3.2005 Altersteilzeit vereinbart haben). Ein Anspruch auf eine (anteilige) Jahressonderzahlung entfällt auch dann, wenn der Beschäftigte weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt bleibt – also lediglich den Arbeitgeber wechselt. Eine "Billigung" des Wechsels, mit der Folge, dass eine anteilige Jahressonderzahlung pro Arbeitgeber anfällt, ist nicht mehr vorgesehen. Für Saisonbeschäftigte existiert keine besondere Tarifregelung, sodass bei diesen Beschäftigten, die wiederholt in einem immer wieder neu auf die Saison abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, allein der Stichtag 1.12. gilt. Steht der Saisonbeschäftigte am 1.12. nicht im Arbeitsverhältnis, besteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Steuerrechtlich wird eine laufende zusatzversorgungspflichtige Zahlung, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, grundsätzlich dem letzten Entgelt zugeordnet, wenn die Zahlung im Jahr des Ausscheidens erfolgt.
Sonstige Bezüge, die nicht als laufendes Entgelt gezahlt werden (z.B. Jahressonderzahlung), können aber nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr der Beschäftigung zugeordnet werden. Es liegt in diesen Fällen also kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor.
Beispiel: Beendigung der Beschäftigung wegen Geburt eines Kindes
Sachverhalt |
Eine Beschäftigte wurde im Jahr 2017 neu eingestellt.
- ist in Mutterschutz ab 25.8.2021
- Geburt des Kindes am 6.10.2021
- scheidet aus mit Ablauf des 1.12.2021 (Ende des Mutterschutzes).
Es besteht Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 2.200 EUR. |
Lösung |
Die Jahressonderzahlung wird in voller Höhe gezahlt, weil das Arbeitsverhältnis am 1.12.2021 (noch) bestanden hat. Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich zusatzversorgungspflichtig, da sie nicht aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde. Sie ist in voller Höhe zusatzversorgungspflichtig, da auch die Zeiten des Mutterschutzes als Umlagemonate gelten. Für den Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung ist ein eigener zusätzlicher Versicherungsabschnitt zu bilden. Die Umlage ist nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei, da der Grenzbetrag (2021: 2.556,00 EUR) nicht durch die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft ist. Da die Jahressonderzahlung (2.200 EUR) den Betrag von 2.575 EUR nicht übersteigt und die Beschäftigte damit im Monat November 2021 ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann hierfür ein Förderbet... |