16.1 Allgemeine Regelung zur Kurzarbeit
Während der Dauer der Kurzarbeit besteht die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung fort.
Wenn die Agentur für Arbeit an die Beschäftigten ein Kurzarbeitergeld auszahlt, um den Entgeltausfall zum Teil auszugleichen, ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld nicht zusatzversorgungspflichtig ist, da es sich hier um eine steuerfreie Lohnersatzleistung handelt. Während einer Kurzarbeit ist daher nur das vom Arbeitgeber gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt zusatzversorgungspflichtig und nicht das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit. Daher werden die Aufwendungen (Umlage und Beiträge) nur aus dem verminderten zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt entrichtet. Für die Zeit der Kurzarbeit müssen die Arbeitgeber in ihren (Jahres-)Meldungen keinen gesonderten Versicherungsabschnitt bilden.
Bei einer "Kurzarbeit Null" wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig eingestellt. Da in diesem Fall die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt (also auch kein reduziertes) erhalten, liegt hier auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr vor. Sofern auch kein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ist durch den Arbeitgeber das Versicherungsmerkmal 40 (entgeltlose Fehlzeit) zu melden. Ein Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 40 ist generell nur dann zu melden, wenn der Zeitraum einen Kalendermonat oder länger dauert.
Wenn ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gelten die nachfolgenden Aussagen.
16.2 Tarifvertrag zur Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst
Die Tarifparteien im kommunalen öffentlichen Dienst haben einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) abgeschlossen. Dieser ermöglicht es auch Betrieben im kommunalen Sektor, Kurzarbeit anzumelden, was zur Folge hat, dass die kurzarbeitenden Beschäftigten von der Bundesagentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld erhalten. Die Tarifparteien haben zudem eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber vereinbart. Das Entgelt während der Kurzarbeit (einschließlich Kurzarbeitergeld) wird auf 95 % in den Entgeltgruppen bis EG 10 TVöD bzw. 90 % in den Entgeltgruppen ab EG 11 TVöD des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt. Bei diesem Aufstockungsbetrag handelt es sich, ebenso wie bei dem verbleibenden Arbeitsentgelt, um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.Nach § 5 Abs. 3 TV COVID ist die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ausdrücklich als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erklärt worden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufstockung ganz oder teilweise steuerfrei ist.
Bei vollständigem Wegfall des Entgelts ("Kurzarbeit Null") beziehen die betroffenen Beschäftigten nur noch Kurzarbeitergeld und die vereinbarte Aufstockung. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist in diesem Fall nur die Aufstockungszahlung.
Der Tarifvertrag trat am 1.4.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2021.
16.3 Kurzarbeit und freiwilliger Arbeitgeberzuschuss
Nicht tarifgebundene Mitglieder (Arbeitgeber) zahlen ggf. freiwillig einen Aufstockungsbetrag oder einen pauschalen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist ebenfalls zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, auch wenn er ganz oder teilweise steuerfrei ist, entsprechend der Aufstockung zum Kurzarbeitergeld nach § 5 Abs. 3 TV COVID. Zudem kann durch Dienst-/Betriebsvereinbarung auch vereinbart werden, dass als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD / § 21 TV-L während der Kurzarbeit zugrunde zu legen ist.
Hinsichtlich der zusatzversorgungsrechtlichen Bewertung des freiwilligen Arbeitgeberzuschusses gibt es bei einzelnen Kassen ggf. Unterschiede zu dem hier dargestellten Ergebnis (Vorgehen bei der BVK München).
16.4 Kurzarbeit und Altersteilzeit
Kurzarbeit kann auch Arbeitnehmer treffen, die sich in Altersteilzeit befinden. Ist das Arbeitsvolumen während der Kurzarbeit nicht auf "null" reduziert, so dass neben dem Kurzarbeitergeld für die verbleibende Arbeitsleistung Arbeitsentgelt zu zahlen ist, ist dieses verminderte Arbeitsentgelt das Altersteilzeitentgelt, das während der Kurzarbeit erzielt wird. Dieses Entgelt ist zusatzversorgungspflichtig und mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Die Meldung erfolgt mit dem Versicherungsmerkmal 23. Zahlt der Arbeitgeber während der Kurzarbeit einen Zuschuss oder Aufstockungsbetrag (siehe oben Nr. 16.2 und 16.3), ist dieser ebenfalls zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Diese Zahlungen sind nicht mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren und mit dem Versicherungsmerkmal 10 zu melden.
16.5 Kurzarbeit und Entgeltumwandlung
Die Umwandlung von Entgelt ist auch bei einer infolge von Kurzarbeit verminderten Entgeltzahlung weiterhin möglich. Auf Wunsch des Versicherten kann die Beitragszahlung zu einer freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung kostenfrei vermindert oder auch beitragsfrei gestellt werden. Die Umwandlung von Entgelt setzt allerdings bereits begrifflich voraus, dass der Beschäftigte tatsächlich Arbeitsentgelt erhält. Bei "Kurzarbeit Null" ist dies nicht der Fall. Somit wird die Entgeltumwandlung unmöglich. Auch das von der Arbeitsagentur ausgezahlte Kurzarb...