Erbringt ein Beschäftigter während eines bestehenden (ruhenden) Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, sind keine Umlagen-/Beiträge zur Zusatzversorgung zu zahlen. Die Versicherung wird jedoch mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 als Pflichtversicherung ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt fortgesetzt (vgl. nachfolgendes Beispiel zu Soldat auf Zeit).

Der Bundesfreiwilligendienst ist rechtlich vom freiwilligen Wehrdienst zu unterscheiden. Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes finden keine Anwendung. Auch die Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes selbst unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, da kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

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