Laufende Entgeltzahlungen, einmalige Zahlungen und Nachzahlungen müssen dem Jahr zugeordnet werden, in dem diese dem Beschäftigten zugeflossen sind. Sie sind also mit den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten des laufenden Abrechnungsjahres zu verrechnen bzw. diesen zuzuschlagen. Dabei müssen für die Berechnung der Umlage und Beiträge dieser Zahlungen der Umlage- bzw. Beitragssatz des laufendes Abrechnungsjahres zugrunde gelegt werden.
Zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des laufenden Jahres gezahlt werden und sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind (§ 23a SGB IV – "März-Klausel" –), müssen dennoch dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie dem Beschäftigten zufließen.
Bei ins Vorjahr reichenden Entgeltkürzungen muss das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Abrechnungsjahres um die auf das Vorjahr entfallenden Kürzungsbeträge gemindert werden. Entstehen hierbei negative Entgeltbeträge, sind diese in der Meldung mit einem Minusvorzeichen zu kennzeichnen.
Bei den Entgeltnachzahlungen bzw. -verrechnungen im laufenden Jahr ist jedoch darauf zu achten, dass sich durch die Nachzahlung bzw. Entgeltkürzung die Anzahl der Umlagemonate nicht verändert.
25.1 Nachzahlungen/Rückforderungen während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
Bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Nachzahlungen oder Rückforderungen ("Negativ-Entgelte") grundsätzlich durch Verrechnung mit laufendem Arbeitsentgelt ausgeglichen (Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB).
Laufende Entgeltzahlungen, einmalige Zahlungen und Nachzahlungen müssen dem Jahr zugeordnet werden, in dem diese dem Beschäftigten zugeflossen sind. Sie sind also mit den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten des laufenden Abrechnungsjahres zu verrechnen bzw. diesen zuzuschlagen. Dabei müssen für die Berechnung der Umlage und Beiträge dieser Zahlungen der Umlage- bzw. Beitragssatz des laufendes Abrechnungsjahres zugrunde gelegt werden. Zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3.des laufenden Jahres gezahlt werden und sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind (§ 23a SGB IV, "März-Klausel"), müssen dennoch in der Zusatzversorgung dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie dem Beschäftigten zufließen.
Bei ins Vorjahr reichenden Entgeltkürzungen muss das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Abrechnungsjahres um die auf das Vorjahr entfallenden Kürzungsbeträge gemindert werden.
Entstehen hierbei negative Entgeltbeträge, sind diese in der Meldung mit einem Minusvorzeichen zu kennzeichnen. Nachzahlungen bzw. Rückforderungen, die das Vorjahr betreffen, aber im laufenden Jahr aus¬bezahlt bzw. einbehalten werden, müssen also zu den Entgeltzahlungen des laufenden Jahres dazugerechnet bzw. abgezogen werden. Bei den Entgeltnachzahlungen bzw. -verrechnungen im laufenden Jahr ist jedoch darauf zu achten, dass sich durch die Nachzahlung bzw. Entgeltkürzung die Anzahl der Umlagemonate nicht verändert.
Beispiel 1 Nachzahlung im Folgejahr
Sachverhalt |
Der Beschäftigte ist im Jahr 2021 durchgehend pflichtversichert. Er erhält im Monat März 2021 eine Nachzahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für das Jahr 2020. |
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zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 2020: |
64.000,00 EUR |
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zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 2021: (ohne Berücksichtigung der Nachzahlung) |
65.750,50 EUR |
Umlagesatz 3,75%; Zusatzbeitrag: 4 % |
Lösung |
Die Nachzahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für das Jahr 2020 wird dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt im Jahr 2021 zugerechnet, da sie dem Versicherten im März 2021 zugeflossen ist. |
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Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Nachzahlung erforderlich, da die Nachzahlung in der Jahresmeldung 2021 berücksichtigt werden kann. Die Jahresmeldung 2020 bleibt unverändert. |
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Für die Nachzahlung aus dem Jahr 2020 ist sowohl der Umlagesatz, als auch der Zusatzbeitrag im Jahr 2021 maßgebend. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
Jahresmeldung 2020 |
1.1.2020 |
31.12.2020 |
01 |
10 |
10 |
64.000,00 |
2.400,00 |
|
1.1.2020 |
31.12.2020 |
01 |
20 |
01 |
64.000,00 |
2.560,00 |
|
Jahresmeldung 2021 |
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
10 |
66.750,00 |
2.503,13 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
66.750,00 |
2.670,00 |
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Beispiel 2 Altersteilzeitbeschäftigung – Nachzahlung im Folgejahr
Sachverhalt |
Der Beschäftigte ist im Jahr 2021 durchgehend pflichtversichert. Ab 1.12.2020 beginnt die Altersteilzeit (ATZ). Er erhält während der ATZ im März 2021 eine Nachzahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für Zeiten vor Beginn der ATZ (Januar bis November 2020). |
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zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für Januar bis November 2020: |
45.000,00 EUR |
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zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für Dezember 2020 (ATZ): |
2.500,00 EUR |
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zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 2021 (ATZ): |
26.300,00 EUR |
Umlagesatz: 3,75%; Zusatzbeitrag: 4 % (Beispiel ohne Berücksichtigung von § 100 EStG, vgl. Teil IV 5.2 und V 12) |
Lösung |
Die Nachzahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für das Jahr 2020, die... |