Bestehen bei Geburt eines Kindes gleichzeitig mehrere zusatzversorgungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, kann die Elternzeit nur in einem Beschäftigungsverhältnis/ Versicherungsverhältnis gemeldet werden. Die/der Versicherte muss gegenüber ihren/seinen Arbeitgebern erklären, in welchem Versicherungsverhältnis die Elternzeit gemeldet werden soll (§ 35 Abs. 1 Satz 2 MS, § 37 Abs. 1 Satz 3 VBL-S). In dem Versicherungsverhältnis, in dem die Elternzeit nicht gemeldet wird, ist für diese Zeit Versicherungsmerkmal 40 (Fehlzeit = entgeltlose Zeit) zu melden.

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