Im Rahmen der freiwilligen Versicherung kann der Arbeitgeber auf Wunsch des Beschäftigten, neben der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung, eine Entgeltumwandlung abschließen.
Nach § 3 Nr. 63 EStG können im Jahr Beiträge in Höhe von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei - und bis zu 4 % sozialversicherungsfrei - in ein kapitalfinanziertes Altersvorsorgeprodukt eingezahlt werden.
Umgewandelte Entgeltbestandteile sind trotz Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 8 MS, § 64 Abs. 4 Satz 2 VBL-S).
Hat ein Beschäftigter also über seinen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung abgeschlossen, so vermindert sich dadurch sein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Pflicht- oder Zusatzbeitrag, der gegebenenfalls zur Finanzierung der Pflichtversicherung von der Zusatzversorgungseinrichtung verlangt wird, ebenfalls nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ist und damit den Rahmen für eine Entgeltumwandlung mindert. Die steuerfreien (Zusatz)Beiträge des Arbeitgebers gehen stets der Steuerfreiheit von Beiträgen zur Entgeltumwandlung vor. Steuerfreie Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG (Förderbetrag für Geringverdiener) mindern dagegen den möglichen Umfang einer steuerfreien Entgeltumwandlung nicht.
Der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG kann steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich pro Arbeitsverhältnis (außer bei Steuerklasse VI) angewandt werden.
Seit dem 1.1.2018 liegt die Grenze für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einheitlich bei 8 % der Beitragsbemessungsgrenze; sozialabgabenfrei bleiben 4 %. Die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Versorgungszusage ist nicht mehr zu treffen. Für Beiträge, die über diesen Grenzwert hinausgehen, kann § 40 b EStG alter Fassung weiterhin angewendet werden.
Für die Entgeltumwandlung im Rahmen der freiwilligen Versicherung ist keine Jahresmeldung zu fertigen.
Beispiel 1 Entgeltumwandlung - Altzusage (Mischfinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung)
Sachverhalt |
Der Beschäftigte hat über seinen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung von monatlich 150,00 EUR (1.800,00 EUR jährlich) vereinbart. |
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Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt |
65.000,00 EUR jährlich |
Lösung |
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt vermindert sich durch die Entgeltumwandlung nicht. |
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Für die Entgeltumwandlung im Rahmen der freiwilligen Versicherung ist keine Jahresmeldung zu fertigen. |
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Der vom Arbeitgeber gezahlte Zusatzbeitrag (4 v.H. aus 65.000,00 EUR) von 2.600,00 EUR ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (Grenzbetrag 2021: 6.816 EUR. Damit ist auch die Entgeltumwandlung in vollem Rahmen steuerfrei, da der restliche Grenzbetrag für die Steuerfreiheit in Höhe von 4.216 EUR (6.816 EUR – 2.600 EUR) für die Beiträge zur Entgeltumwandlung (1.800 EUR) ausreichend ist. Bei der Überweisung der Beiträge muss der Arbeitgeber die entsprechenden Steuermerkmale (01 = steuerfrei, 02 = pauschal versteuert, 03 = individuell versteuert) mitteilen. Die Entgeltumwandlung ist nicht zu melden. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
10 |
65.000,00 |
2.437,50 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
65.000,00 |
2.600,00 |
|
Beispiel 2 Entgeltumwandlung – keine steuerfreie Umlage
Sachverhalt |
Der Beschäftigte hat über seinen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung von 100 EUR monatlich (1.200,00 EUR jährlich) vereinbart. |
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Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Jahr |
38.000,00 EUR |
Lösung |
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt vermindert sich durch die Entgeltumwandlung nicht. |
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Für die Entgeltumwandlung im Rahmen der freiwilligen Versicherung ist keine Jahresmeldung zu fertigen. |
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Der vom Arbeitgeber gezahlte Zusatzbeitrag (4 % aus 38.000,00 EUR) von 1.520 EUR ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (Grenzbetrag 2021: 6.816 EUR). Damit ist auch die Entgeltumwandlung in vollem Rahmen steuerfrei, da der restliche Grenzbetrag für die Steuerfreiheit in Höhe von 5.296 EUR (6.816 EUR – 1.520 EUR für die Beiträge zur Entgeltumwandlung (1.200 EUR) ausreichend ist. Die Umlage (1.425 EUR) könnte nach § 3 Nr. 56 EStG bis zu 2.556 EUR steuerfrei sein, abzüglich der Zusatzbeiträge (1.520 EUR). Damit wäre die Umlage also in Höhe von 1.036 EUR steuerfrei. Durch die Entgeltumwandlung ist aber der steuerfreie Teil der Umlage auch um den Betrag der steuerfreien Entgeltumwandlung (1.200 EUR) zu mindern, so dass die Umlage nicht mehr steuerfrei ist. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
10 |
38.000,00 |
1.425,00 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
38.000,00 |
1.520,00 |
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