BAG, Urteil v. 20.8.2019, 9 AZR 41/19
Ein Heimarbeiter ist im Falle der Kündigung insoweit abgesichert, da er aufgrund der Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist verlangen kann sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Sachverhalt
Die Beklagte, für die der Kläger regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit erbrachte, hatte beschlossen, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren. Deshalb wies sie dem Kläger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Mit Ablauf April 2016 endete schließlich das Heimarbeitsverhältnis.
Der Kläger verlangt nun von der Beklagten, ihm für diesen Zeitraum eine Vergütung i. H. v. 171.970,00 EUR brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub i. H. v. 15.584,94 EUR brutto abzugelten.
Die Entscheidung
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision des Klägers, in der er die Zahlung weiterer 130.460,00 EUR brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 i. H. v. 4.091,71 EUR brutto sowie i. H. v. 5.194,83 EUR brutto für das Jahr 2015 begehrte, hatte nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung Erfolg.
Das BAG entschied, dass der Kläger neben dem Entgelt, das die Beklagte für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgab, schuldete, keine weitere Vergütung verlangen könne. Es bestehe kein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadensersatzes, da es u. a. an einer besonderen Absprache der Parteien fehle, dem Kläger Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen.
Das Gericht erläuterte hierzu, dass Heimarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge hätten, jedoch – da sie regelmäßig auf Aufträge angewiesen seien – die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vorsehen. Deshalb könne ein Heimarbeitnehmer bei Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses durch den Auftraggeber gem. § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. Daneben enthält § 29 Abs. 8 HAG eine Entgeltsicherung für den Fall, dass der Auftraggeber nicht kündigt, aber die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Diese Vorschriften stehen dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.
Zu der Frage der Urlaubsabgeltung entschied das Gericht, dass die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30.4. des laufenden Jahres zu ermitteln sei. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass für den Urlaub aus dem Jahr 2014 auf das Entgelt abzustellen sei, das der Kläger in der Zeit vom 1.5.2013 bis zum 30.4.2014 erzielt hatte. Dies zu bestimmen, sei erneut Sache des LAG. Für das Jahr 2015 stehe dem Kläger Urlaubsabgeltung i. H. v. 1.103,12 EUR brutto zu.