Ein sauberer und unbestechlicher öffentlicher Dienst ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Erfüllung staatlicher Aufgaben. Korruption bewirkt nachhaltig einen Verlust an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen. Ziel muss es daher sein, willkürliche Vergabeverfahren und intransparente Entscheidungsprozesse zu verhindern. Darüber hinaus sollen Bürger nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben. Weiter sollen Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keinen Grund zu der Befürchtung haben, benachteiligt zu werden. Um bereits den Anschein zu vermeiden, dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei ihrer Aufgabenerfüllung beeinflussbar sind und sich mehr von eigenen Interessen als von sachlichen Gesichtspunkten und dem Interesse des Gemeinwohls leiten lassen, müssen Vergünstigungen jeder Art unterbleiben, gleichgültig, in welcher Form sie versprochen werden und ob sie den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes schon zu Lebzeiten oder erst nach dem Tode des Versprechenden zufließen.
Ein entsprechendes generelles Verbot der Annahme von Vergünstigungen enthält § 3 Abs. 2 TVöD. Danach dürfen die Beschäftigten von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Das grundsätzliche Annahmeverbot gilt auch für Auszubildende, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Tarifverträgen für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD-BBiG, TVAöD-Pflege, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit) geregelt ist. Bei Auszubildenden wurzelt diese Pflicht in der allgemein mit „Treuepflicht“ umschriebenen Pflicht des Arbeitnehmers, auf die Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, insbesondere diesem keinen Schaden zuzufügen. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Nebenpflicht, die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt und die nicht auf das Arbeitsverhältnis beschränkt ist, sondern auch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse besteht. Darüber hinaus gibt es die Strafandrohung wegen Vorteilsnahme und Bestechlichkeit eines Amtsträgers oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach §§ 331, 332 StGB (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 6).
Das Verbot aus § 3 Abs. 2 TVöD/ der Annahme von Vergünstigungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings haben die Beschäftigten bereits das Angebot einer Vergünstigung anzuzeigen (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 4). Dies führt dazu, dass auch Vergünstigungen, die Beschäftigte erst nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis annehmen (wollen), dem grundsätzlichen Annahmeverbot unterliegen, wenn sie noch während des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sind. Für die Beamtinnen und Beamten ist dies ausdrücklich in § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bestimmt.