Die Regelung in § 3 Abs. 2 TVöD entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung in § 10 BAT. Die zusätzliche Aufnahme von Provisionen und der neue Oberbegriff "Vergünstigungen" unterstreichen lediglich, dass das Verbot in § 3 Abs. 2 TVöD weit auszulegen ist, d. h. jedweder Anschein der Beeinflussbarkeit vermieden werden soll.
2.1 Vergünstigungen
Das Tatbestandsmerkmal "Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen" ist denkbar weit gefasst. Dies hat zur Folge, dass alle materiellen und immateriellen Vorteile, die dem Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Weitergabe an Dritte) zugute kommen, unter den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 TVöD fallen. Wie schon die inhaltsgleiche Regelung des § 10 BAT wird deshalb auch § 3 Abs. 2 TVöD für eine Begünstigung durch Testament/letztwillige Verfügungen gelten.
2.1.1 Arten von Vergünstigungen
§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthält verschiedene Arten von Vergünstigungen. Allerdings ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten entbehrlich, da der Oberbegriff "Vergünstigungen" und die Formulierung "sonstige Vergünstigungen" darauf schließen lassen, dass auch "Geschenke", "Belohnungen" und "Provisionen" zu den Vergünstigungen zählen. Aber auch Vorteile, die nicht unter die Begriffe Belohnungen, Geschenke oder Provisionen fallen, werden als "sonstige" Vergünstigungen ebenfalls von § 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD erfasst. Die unterschiedlichen Bezeichnungen sind allein dem Umstand geschuldet, dass der Begriff "Vergünstigung" nicht einheitlich definiert ist und in der Praxis unterschiedlich verwendet wird. Einigkeit besteht indessen darüber, dass die von § 3 Abs. 2 TVöD/ erfassten Arten von Vergünstigungen sich dadurch auszeichnen, dass der Beschäftigte, der sie annimmt, hierdurch einen Vorteil erlangt.
Geschenke und Belohnungen
Geschenk und Belohnung ist jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird (z. B. Geld, Sachleistungen, Duldung sexueller Handlungen). Diese Begriffsdefinition bedeutet jedoch nicht, dass eine vom Beschäftigten zu erbringende Gegenleistung (z. B. aus einer genehmigten privaten Nebentätigkeit) das Vorliegen eines Geschenks bzw. einer Belohnung ausschließt. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob mit dem Geschenk bzw. der Belohnung für den Beschäftigten ein wirtschaftlicher, rechtlicher oder auch nur persönlicher Vorteil verbunden ist. Geschenke in diesem Sinne können deshalb auch Mahlzeiten sein, für die der Beschäftigte einen verbilligten Preis zahlt.
Provisionen
Unter Provisionen versteht man ein Entgelt, das für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen gezahlt wird.
Sonstige Vergünstigungen
Sonstige Vergünstigungen sind Vorteile, die nicht unter die Begriffe Belohnungen, Geschenke oder Provisionen fallen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, um ein möglichst breites Spektrum in das Annahmeverbot einzubeziehen. Unter diesen Auffangtatbestand fallen Vorteile, die aus der Möglichkeit resultieren, Gegenstände privat zu gebrauchen oder zu verbrauchen (Fahrzeuge, Maschinen, Benzin o. Ä.), Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, kostenlose oder vergünstigte Überlassung von Ferienwohnungen o. Ä.
Zu den sonstigen Vergünstigungen zählen zudem zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Bewirtungen und Einladungen zu Veranstaltungen (z. B. kostenloser Theaterbesuch), Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, Eintrittskarten (z. B. VIP-Eintrittskarte zu einem Fußballspiel) oder eine unentgeltliche Terrassenüberdachung. Aber auch kostenlose oder verbilligte Dienstleistungen, die dem Beschäftigten von einem Dritten angeboten werden und ihm einen individuellen Vorteil verschaffen (z. B. unentgeltliche Reise), sowie ersparte Aufwendungen (z. B. Preisnachlässe, Überlassung von Gutscheinen oder ein besonders günstiger Mietzins für eine Wohnung) fallen unter die Begriffsdefinition. Darüber hinaus werden Begünstigungen durch letztwillige Verfügungen (z. B. Einsetzung als Erbe) von dem Verbot, Vergünstigungen anzunehmen, erfasst.
2.1.2 Aufmerksamkeiten – geringwertige Vergünstigungen
Das Verbot des § 3 Abs. 2 TVöD gilt auch für Aufmerksamkeiten (z. B. Werbeartikel wie Schreibblocks, Taschen- oder Wandkalender, Kugelschreiber) oder geringwertige Vergünstigungen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in einem Urteil zu § 3 Abs. 3 AVR-K (wortgleich mit § 10 BAT) ausgeführt, dass "kleinere Aufmerksamkeiten, die den Rahmen sozial üblicher Dankbarkeitsgesten nicht verlassen und deren Zurückweisung als Unhöflichkeit oder Pedanterie erschiene"...