Ein BAT-Angestellter hat unter Umständen auch Anspruch auf weitere sonstige Sozialleistungen, wie etwa Beihilfen, vermögenswirksame Leistungen, Leistungen aus der Zusatzversorgung, Sterbegeld oder Übergangsgeld.
12.1 Beihilfen
"Für die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet", § 40 BAT.
Der BAT selbst enthält also keine inhaltliche Regelung der Ansprüche auf Beihilfen. Die Ausgestaltung ist vielmehr den Arbeitgebern überlassen.
Soweit sich ein öffentlicher Arbeitgeber nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt, erhalten die Angestellten grundsätzlich Beihilfen in der gleichen Höhe wie die Beamten (vgl. z.B. § 1 des BeihilfeTV für Angestellte des Bundes).
Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 249 Abs. 1 SGB V die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge tragen.
Damit kommt die Gewährung von Beihilfen nur in Betracht bei
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
- bei privaten Krankenversicherungsunternehmen
versicherten Angestellten.
Die Leistungen im Einzelnen sind festgelegt
- für die Angestellten des Bundes in den Beihilfevorschriften des BMI vom 19.4.1985,
- für die Angestellten der Länder in landesrechtlichen Beihilfenverordnungen.
Bei privaten, nicht normativ an den BAT gebundenen Einrichtungen entscheidet der Arbeitgeber allein, ob und ggfs. in welcher Form er Beihilfen gewähren will.
Bezüglich der Einzelheiten wird verwiesen auf § 40 BAT.
12.2 Vermögenswirksame Leistungen
Nach dem TV über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte haben die Mitarbeiter Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
Die vermögenswirksame Leistung beträgt für vollbeschäftigte Angestellte (zu den Ansprüchen "Teilzeitbeschäftigter") monatlich 6,65 EUR (§ 1 Abs. 3 TV über vermögenswirksame Leistungen).
12.3 Zusatzversorgung
Nach § 46 BAT ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern "nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages" eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Mit Wirkung vom 1.1.1997 wurde die Zusatzversorgung auch im Tarifgebiet Ost eingeführt.
Nach dem TV über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.3.2002 (Altersvorsorge-TV bzw. Altersvorsorge-TV-Kommunal) erfolgt die Versorgung in der Regel über die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. dem Kommunalen Versorgungsverband.
Einzelheiten hierzu finden Sie bei "Zusatzversorgung ".
12.4 Sterbegeld
Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 Abs. 2 BAT beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes nicht wegen Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geruht hat, erhalten
- der überlebende Ehegatte,
- die Abkömmlinge des Angstellten,
- unter Umständen sonstige Verwandte oder andere Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben,
Sterbegeld (§ 41 Abs. 1 BAT).
Als Sterbegeld wird an die Angehörigen nach 1. und 2. die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate gezahlt (§ 41 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT).
Die in 3. aufgeführten Personen erhalten Sterbegeld nur bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
12.5 Übergangsgeld
Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Angestellte bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Übergangsgeld, das sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bemisst (§§ 62 ff. BAT).
Durch zahlreiche Ausnahmeregelungen (vgl. insbesondere § 62 Abs. 2 BAT) wird das Übergangsgeld nur noch in wenigen Fällen gezahlt, so dass dieser Leistung heute kaum noch praktische Bedeutung zukommt.
Wegen der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen und der Berechnung des Übergangsgeldes wird auf die Ausführungen im Stichwort "Übergangsgeld" verwiesen.