Die Vorschusszahlung kann aus verschiedenen Anlässen erfolgen.
16.1 Krankenbezüge als Vorschuss auf die Rente
Beträge, die als Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuss über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahlt worden sind, gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 37 Abs. 7 Unterabs. 2, § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT).
Gleiches trifft zu für Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss, die über den Zeitpunkt hinaus bezahlt worden sind, von dem an der Angestellte Bezüge – ausgenommen einer Hinterbliebenenrente – erhält
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder
aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Mit dieser Regelung tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass der Rentenversicherungsträger den Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit häufig rückwirkend – unter Umständen bis zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt – anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die Rente zahlt.
Der arbeitsunfähige Angestellte soll in diesen Fällen nicht neben dem Rentenanspruch den Anspruch auf Krankenbezüge behalten.
Maßgebender Zeitpunkt, von dem an die Krankenbezüge als Vorschusszahlung gelten, ist der Tag, von dem an erstmals Rente gewährt wird. Dieser Tag ist im Rentenbescheid bezeichnet.
Unerheblich ist, wann der Rentenbescheid erstellt bzw. dem Empfänger zugegangen ist oder wann der Angestellte die erste Rentenzahlung erhalten hat.
Durch die Fiktion der Vorschusszahlung verlieren die Krankenbezüge ihre Eigenschaft als Arbeitsentgelt.
Die Bezeichnung der Zahlungen als Vorschüsse bewirkt, dass der Angestellte als Leistungsempfänger zur Rückzahlung verpflichtet ist. Ein tariflicher Rückzahlungsanspruch entsteht.
Mit der Stellung des Rentenantrags löst der Angestellte automatisch eine durch den Rentenbezug aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung aus, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die Tarifvorschrift kennt.
Rentenansprüche, die in demselben Zeitraum fällig geworden sind, in dem der Arbeitgeber als Vorschuss geltende Beträge gezahlt hat, gehen auf den Arbeitgeber über – Anspruchsübergang – (§ 37 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b letzter Satz BAT).
16.2 Vorschüsse bei Verrentung
Scheidet der Angestellte wegen Verrentung aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann ihm – wenn sich die Rentenzahlung verzögert – gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuss auf die Rente gewährt werden (§ 36 Abs. 7 Unterabs. 2 BAT).
Eine Verzögerung der Rentenzahlung ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bzw. des Trägers der Zusatzversorgung abweichend von der üblichen Bearbeitungsdauer sich hinauszögert.
Die Entscheidung über die Vorschussgewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers ( "Kann-Vorschrift").
16.3 Gehaltsvorschüsse
"Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschussrichtlinien gewährt werden", § 36 Abs. 7 Unterabs. 1 BAT.
Vorschussrichtlinien bestehen
- für den Bereich des Bundes: Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 28.11.1975
sowie auf Landesebene z.B.
- in Baden-Württemberg: die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen vom 22.9.1993
- in Bayern: Bayerische Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 7.5.1980
- in Nordrhein-Westfalen: Vorschussrichtlinien vom 2.6.1976
Unterliegt der Arbeitgeber keiner Vorschussrichtlinie, so kann der Arbeitgeber im pflichtgemäßen Ermessen über die Zahlung von Vorschüssen entscheiden.
Gewährt der Arbeitgeber einen Gehaltsvorschuss, so liegt darin kein Darlehen, sondern eine Vorauszahlung auf künftig fällig werdende Gehaltsansprüche.