Im Folgenden ist die Regelung der Grundvergütung im Tarifbereich Bund/Länder im Einzelnen
dargestellt.
3.3.1 Gesamtvergütung (Bund/Länder) für Angestellte unter 18 Jahren
"Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung" (§ 26 Abs. 2 BAT). Diese beträgt seit 1.5.1995 einheitlich 85 % der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines 21-jährigen ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe (§ 30 Abs. 1 BAT).
Vor diesem Zeitpunkt erhielten die Angestellten eine je nach Lebensalter zwischen 55 und 75 % gestaffelte Grundvergütung.
Die Beträge sind in Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag zum BAT (VergTV Bund/Länder) für die jeweilige Vergütungsgruppe festgelegt. Eine Berechnung der Gesamtvergütung anhand des aufgeführten Prozentsatzes ist somit nicht erforderlich.
Der Familienstand spielt bei Angestellten unter 18 Jahren keine Rolle. Der Ortszuschlag eines 21-jährigen ledigen Angestellten ist in die Gesamtvergütung eingerechnet. Verheiratetenzuschläge – wie z.B. in § 2 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vorgesehen – kennt der BAT für Angestellte unter 18 Jahren nicht.
3.3.2 Grundvergütung für Angestellte zwischen 18 und 21 (23) Jahren
Angestellte der Vergütungsgruppen
- X bis III, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- II b bis I, die das 18., aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben,
erhalten seit 1.5.1995 100 % der Anfangsgrundvergütung (§ 28 BAT).
Die Anfangsgrundvergütung ist die Grundvergütung der 1. Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT).
Die Beträge können der Anlage 1 zum VergTV entnommen werden.
Angestellte haben also vom Beginn des Monats an, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf die volle Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) ihrer Vergütungsgruppe. Ein Aufrücken in die nächsthöhere Stufe erfolgt jedoch erst mit Vollendung des 23. bzw. 25. Lebensjahres (Einzelheiten siehe unter "Alterssteigerung ").
Bis zum 30.4.1995 erhielten Angestellte unter 21 bzw. 23 Jahren eine je nach Lebensalter zwischen 93 und 100 % gestaffelte Grundvergütung.
3.3.3 Anfangsgrundvergütung mit Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres; Alterssteigerung
Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen
- X bis III das 21. Lebensjahr,
- II b bis I das 23. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 1 BAT).
Unerheblich ist, ob der Angestellte bereits vor Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres beschäftigt war und somit Grundvergütung für Angestellte unter 21 bzw. 23 Jahren erhielt oder neu eingestellt wurde.
Das höhere Eingangsalter der Vergütungsgruppen II b bis I beruht darauf, dass eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppen regelmäßig den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums voraussetzt. Dieser kann kaum vor Vollendung des 23. Lebensjahres erreicht werden.
Die Alterssteigerung
"Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe", § 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 3 BAT.
D.h. der Angestellte rückt – ausgehend vom 21. (23.) Lebensjahr – jeweils mit Beginn des Monats, in dem er ein Lebensalter mit ungerader Zahl vollendet, automatisch in die nächsthöhere Lebensaltersstufe auf.
Dies gilt auch für Angestellte, die erst nach Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres eingestellt werden (näher hierzu auch unter "Grundvergütung bei Einstellung nach Vollendung des 31. (35.) Lebensjahres ").
"Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt" (§ 27 Abschn. A Abs. 5 BAT).
Ein am 20.1.1982 geborener Angestellter wurde am 1.8.2002 im Registraturdienst des Landes Baden-Württemberg (Vergütungsgruppe VIII) eingestellt.
Vom 1.8.2002 bis zum 31.12.2002 erhielt er Grundvergütung für unter 21-jährige
= Vergütungsgruppe VIII,
= 100 % der Anfangsgrundvergütung (§ 28 Abs. 1 BAT.
Ab 1.1.2003 – dem Beginn des Monats, in dem der Angestellte das 21. Lebensjahr vollendete – bestand Anspruch auf die Anfangsgrundvergütung
= Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIII, erste Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 1 BAT; Anlage 1 zum VergTV).
- Nach je zwei Jahren, also am 1.1.2005, 1.1.2007 usw. erhält der Angestellte die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 3 BAT).
Die Beträge der Grundvergütungen im Einzelnen sind in Anlage 1 zum VergTV festgelegt.
3.3.4 Die befristete "Halbierung der Stufensteigerung", Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004
Mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 31.1.2003 wurde – um die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Tariferhöhung abzumildern – eine "Halbierung der Stufensteigerung" vereinbart:
Vollendet ein Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl, so erhält er für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 8 U...