Wird der Bewerber erst nach Ablauf des Monats eingestellt, in dem er das 31. (in den Vergütungsgruppen II b und höher: das 35.) Lebensjahr vollendet hat, ist zu unterscheiden zwischen
- Mitarbeitern, die aus dem öffentlichen Dienst kommen und
- Mitarbeitern, die zum ersten Mal in den öffentlichen Dienst eintreten bzw. von einem privaten Arbeitgeber zu einem BAT-Anwender überwechseln.
Bewerber, die nicht aus dem öffentlichen Dienst kommen
Angestellte, die keine anrechenbaren Vorzeiten aus dem öffentlichen Dienst aufweisen können (näher hierzu unter "Bewerber, die aus dem öffentlichen Dienst kommen") erhalten Grundvergütung nach dem sog. modifizierten Lebensaltersprinzip (§ 27 Abschn. A Abs. 2 Sätze 2 und 4 BAT).
Zu berechnen ist die Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn
- das bei der Einstellung vollendete Lebensalter
- vermindert wird
- um die Hälfte der Lebensjahre, die der Angestellte seit Vollendung des 31. (35.) Lebensjahres zurückgelegt hat.
Die Zahl der über der "Eingangsaltersgrenze" liegenden Lebensjahre wird zur Hälfte dem Angestellten bei Festsetzung der Grundvergütung schädlich angerechnet. Ein Anreiz, bereits in jungen Jahren in den öffentlichen Dienst einzutreten, sollte geschaffen werden.
Am 15.7.1994 wurde ein 45-jähriger Bewerber in Vergütungsgruppe VII BAT eingestellt.
Sein "fiktives Lebensalter" berechnet sich wie folgt:
|
45,0 |
|
- |
31,0 |
|
= |
14,0 |
: 2 = 7 |
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45,0 |
(tatsächliches Lebensalter) |
- |
7,0 |
(schädliche Anrechnung) |
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38,0 |
(fiktives Lebensalter).* |
*) Nach dem klaren Wortlaut des Tarifvertrages ist die halbe Differenz zwischen dem tatsächlichen Lebensalter und der Eintrittsaltersgrenze vom tatsächlichen Lebensalter abzuziehen und nicht – wie z.B. bei Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, § 27 Erl. 5 Bsp. 3, Erl. 8 a Bsp. 2, dargestellt - dem 31. bzw. 35. Lebensjahr hinzuzuzählen. Rein rechnerisch führen jedoch beide Methoden zu demselben Ergebnis.
Der Angestellte erhält Grundvergütung der Vergütungsgruppe VII, Lebensaltersstufe nach vollendetem 37. Lebensjahr.
Auch der erst nach Vollendung des 31./35. Lebensjahres eingestellte Mitarbeiter erhält jeweils mit Beginn des Monats, in dem er ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 2 Satz 3 BAT).
Im obigen Beispiel wird die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe (= nach vollendetem 39. Lebensjahr) ab Beginn des Monats, in dem der Angestellte das 47. Lebensjahr vollendet, gezahlt.
Die Grundvergütung erhöht sich also nicht bereits im nächsten Jahr, wenn der Angestellte fiktiv 39 Jahre alt wird!
Für die Alterssteigerung ist das tatsächliche, nicht das fiktive Lebensalter entscheidend!
Bewerber aus dem öffentlichen Dienst
Wird der Angestellte "in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst" eingestellt, oder war er bereits früher im öffentlichen Dienst beschäftigt, richtet sich die Festsetzung der Lebensaltersstufe nach § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT.
3.3.6.1 Begriff "öffentlicher Dienst"
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 BAT bestimmt, welche Tätigkeiten als Beschäftigung im "öffentlichen Dienst" anerkannt werden.
Vorsicht!
Der BAT verwendet an verschiedenen Stellen den Begriff "öffentlicher Dienst", ordnet ihm aber häufig unterschiedliche Bedeutungen zu:
So ist z.B. im Ortszuschlagsrecht (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) der Begriff "öffentlicher Dienst" umfassender als in § 27 BAT. Für die Berechnung der Dienstzeit enthält § 20 BAT eine Auflistung von anrechenbaren Tätigkeiten im "öffentlichen Dienst".
Bewährungszeiten und Zeiten einer Tätigkeit im Sinne der VergO sind von den Vorzeiten nach § 27 BAT zu unterscheiden.
Der BAT wurde für den "öffentlichen Dienst" geschaffen. Auch § 1 umschreibt den allgemeinen Geltungsbereich des TV mit einer eigenen, von § 27 abweichenden Definition.
Öffentlicher Dienst im Sinne des § 27 BAT
ist eine Beschäftigung
- bei Bund, Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,
- bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Anerkannt werden zunächst Vorzeiten im "öffentlichen Dienst im engeren Sinne", also bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Dabei soll es hinsichtlich der Gemeinden oder Gemeindeverbände nicht darauf ankommen, dass die Anstellungskörperschaft der VkA angehört.
Gemeindeverbände sind überörtliche Gebietskörperschaften, z.B. Landkreise, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände.
"Sonstige Mitglieder der Arbeitgeberverbände" sind Mitglieder, die keine Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, z.B. als GmbH geführte
- Bäder- und Kurverwaltungen,
- Verkehrsbetriebe,
- Versorgungsbetriebe,
- Krankenhäuser,
- Rechenzentren.
Bei den unter Buchst. b) aufgeführten Einrichtungen des öffentlichen Rechts kommt es auf eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverban...