Der Ortszuschlag ist Bestandteil der Vergütung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAT.
Mit Zahlung des Ortszuschlags sollen die individuellen Belastungen des Angestellten aus
- seiner dienstlichen Stellung und
- seinen Familienverhältnissen
ausgeglichen werden.
Damit erfüllt der Ortszuschlag nicht mehr seine ursprüngliche Funktion, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten am jeweiligen Dienstort auszugleichen (Wohnungsgeldzuschuss):
Mit der Tarifänderung zum 1.1.1973 haben die Tarifvertragsparteien die frühere Einteilung der Dienstorte – nach Kriterien wie z.B. der unterschiedlichen Raummiete – in 5 Ortsklassen aufgegeben.
Nicht geändert hat man den Begriff "Ortszuschlag", der heute nur noch vor diesem historischen Hintergrund zu verstehen ist.
Eigenständig für die Angestellten regelt der BAT den Ortszuschlag erst seit 1.5.1982. Zuvor wurde lediglich auf das Beamtenrecht - in seiner früheren Fassung - verwiesen.
Da § 29 BAT mit den §§ 39 bis 41 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in seiner bis 1997 gültigen Fassung wörtlich übereinstimmt, ist neben den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Zahlung von Ortszuschlag an Beamte zu beachten.
Die Tarifvertragsparteien haben sich bei Fragen der Auslegung des § 29 BAT für eine Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG ausgesprochen.
Nach einer Entscheidung des LAG Köln bestehen jedoch in Einzelfällen Bedenken gegen eine schlichte Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsvorschriften zur Beamtenbesoldung: Der tarifliche Anspruch der Angestellten auf Ortszuschlag ist zu schützen.
Mit der Neufassung der §§ 39ff. BBesG vom 16.5.1997 hat man im Beamtenrecht den Begriff "Ortszuschlag" aufgegeben und zutreffenderweise durch den Begriff "Familienzuschlag" ersetzt. Des Weiteren wurde die Regelung vereinfacht: Die bisherige Stufe 1 des Ortszuschlags für Ledige ist nach Verrechnung mit der Besoldung entfallen. Der Familienzuschlag wird nur noch an verheiratete, verwitwete Beamte usw. sowie kindergeldberechtigte Beamte ausgezahlt.
Es wäre wünschenswert, dass diese vereinfachende und dem heutigen Zweck des "Ortszuschlags" entsprechende Regelung möglichst bald auch in das Tarifrecht für die Angestellten des öffentlichen Dienstes übernommen wird!
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Gesamtvergütung in Höhe von 85 % der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe errechnet (§§ 26 Abs. 2, 30 BAT).
Angestellten unter 18 Jahren wird der Ortszuschlag also nur anteilig ausgezahlt. Er wird nicht als besonderer Vergütungsbestandteil ausgewiesen.
Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht bei Eingruppierung in den Vergütungsgruppen
BAT X bis II |
bis zum 21. Lebensjahr |
BAT II b/II und höher |
bis zum 23. Lebensjahr |
des KR-Bereichs (Pflegedienst) |
bis zum 20. Lebensjahr |
- neben dem Anspruch auf 100 % der Anfangsvergütung (§ 28 BAT)
- der Ortszuschlag in voller Höhe zu.
Ab Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres (im Pflegedienst: ab Vollendung des 20. Lebensjahres) haben die Angestellten Anspruch auf volle Grundvergütung - unter Berücksichtigung der sog. Alterssteigerungen - und vollen Ortszuschlag.
4.1 Höhe des Ortszuschlags
Die Höhe des Ortszuschlags richtet sich nach der Vergütungsgruppe und den Familienverhältnissen des Angestellten (§ 29 Abschn. A Abs. 1 BAT).
Die Beträge sind gestaffelt nach
- Tarifklassen (= Vergütungsgruppe) und
- Stufen (= Familienstand).
Eine Übersicht über die aktuellen Werte des monatlich zu zahlenden Ortszuschlages (zum Ortszuschlag für Teilzeitkräfte siehe unter "Ortszuschlag für Teilzeitkräfte") ist in den "Rechtsquellen" in der jeweils gültigen Fassung enthalten.
Die Ortszuschlags-Tabelle sieht nur 3 Stufen vor. Hat der Angestellte mehrere Kinder, erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere Kind.
4.2 Die Tarifklassen
Die Tarifklasse bestimmt sich nach der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte eingruppiert ist (§ 29 Abschn. A Abs. 1 BAT).
Mit der Koppelung an die Vergütungsgruppe (Angestellte in den oberen Vergütungsgruppen erhalten einen höheren Ortszuschlag) wollen die Tarifvertragsparteien die nach ihrer Auffassung unterschiedlichen Belastungen der Angestellten aus ihrer dienstlichen Stellung ausgleichen.
Die Zuteilung der Vergütungsgruppen zu den Tarifklassen ist in § 29 Abschn. A Abs. 2 BAT festgelegt:
Tarifklasse |
Vergütungsgruppen |
I b |
I bis II b (Bund/Länder) I bis II (VkA) Kr. XIII |
I c |
III bis Va (Bund/Länder) III bis Vb (VkA) Kr. XII bis Kr. VII |
II |
Vc bis X Kr. VI bis Kr. I |
Die Tarifklasse I a existiert nur in den Besoldungsgesetzen, nicht aber im BAT. Sie erfasst Richter, hochdotierte Beamte und Hochschulprofessoren.
Entscheidend für die Tarifklasse ist die Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer aufgrund seiner dauerhaft auszuübenden Tätigk...