Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 haben nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 3 BAT.
- Geschiedene,
- wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind und
- Unterhalt in einer bestimmten Mindesthöhe leisten.
Familienrechtlicher Status "geschieden"
Die Ehe ist geschieden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Rechtskraft fällt nur ausnahmsweise (z.B. bei einem beiderseitigen Rechtsmittelverzicht) mit dem Tag der Scheidung zusammen.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung besteht Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT (Verheiratete).
Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe
Eine Unterhaltsverpflichtung "aus der Ehe" im Sinne des § 29 BAT besteht nur, wenn der Angestellte dem früheren Ehegatten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
Eine Unterhaltsverpflichtung allein gegenüber den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern reicht nicht aus!
Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht nach §§ 1569 ff BGB grundsätzlich nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
Allein freiwillige Unterhaltszahlungen – ohne Bedürftigkeit des früheren Ehegatten – können eine Zuordnung zur Stufe 2 nicht begründen.
Der Unterhalt muss nicht zwingend durch Unterhaltszahlungen bestritten werden. Auch die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des früheren Ehegatten sind als Unterhaltsleistungen anzusehen.
Der Angestellte hat sich im Zusammenhang mit der Scheidung verpflichtet, den auf die frühere Ehefrau entfallenden Anteil einer gemeinsam während der Ehe eingegangenen Darlehensverpflichtung zu bedienen.
Darin liegt eine nach § 1585c BGB zulässige Unterhaltsvereinbarung.
Wird dagegen an Stelle einer Unterhaltsrente eine einmalige Abfindung in Kapital gezahlt, besteht kein Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 (BVerwG, Urt. v. 12.03.1991 - 6 C 51.88).
Ein geschiedener Angestellter zahlt aufgrund eines Eheauseinandersetzungsvertrags an seine frühere Ehefrau eine Kapitalabfindung in Höhe von 10.000,- EUR.
Die Abfindungshöhe wurde ermittelt unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zeitdauer der ansonsten zu zahlenden Unterhaltsrente (voraussichtliche Lebenserwartung des Ehegatten, Aussicht auf eine Wiederverheiratung, Eingliederung in das Berufsleben etc.) und auf 40 Monate à 250,- EUR festgesetzt.
Nach der Entscheidung des BVerwG ist der Mitarbeiter ab sofort, und nicht erst nach – im Beispiel – 40 Monaten, in die Stufe 1 des Ortszuschlags einzuordnen. Denn nach den Vorschriften des BGB – und daran knüpfe die Ortszuschlagsregelung an – erlischt die Verpflichtung zum Unterhalt bei Zahlung einer Abfindung (vgl. § 1585 Abs. 2 BGB).
Dabei ist unerheblich, ob der Angestellte die Kapitalabfindung aus vorhandenen Mitteln bestreiten kann, oder ob er zur Erfüllung der Abfindungsschuld eine neue Verbindlichkeit gegenüber Dritten, z.B. einer Bank, eingehen muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.1982 - 4 S 2557/81).
Selbst das BVerwG hat erkannt, dass das Ergebnis – sofortige Rückstufung in Ortszuschlagsstufe 1 – unbefriedigend ist (vgl. die Entscheidungsgründe des Urteils v. 12.3.1991- 6 C 51.88).
Der erhöhte Ortszuschlag an Geschiedene soll die aus der Ehe resultierenden Mehraufwendungen mindern.
Aus diesem Grund erscheint es angemessen, Angestellten, die eine Abfindung in Kapital leisten, für die Dauer der alternativ voraussichtlich zu leistenden Unterhaltsrente den Ortszuschlag der Stufe 2 zu gewähren.
Mindesthöhe der Unterhaltsleistung
Dem Wortlaut nach verlangt § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 3 BAT Unterhaltszahlungen nicht in einer bestimmten Mindesthöhe.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll jedoch mit der Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 2 einer erhöhten finanziellen Belastung des Mitarbeiters, die im Falle einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen Ehe verbleibt, Rechnung getragen werden.
Nur unbedeutende Zuschüsse zum Lebensunterhalt des früheren Ehegatten werden deshalb nicht als "Unterhalt" im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 3 BAT angesehen.
Der geforderte Mindestumfang der Unterhaltszahlung war ständigen Änderungen unterworfen.
1986 noch hegte das BVerwG Zweifel, ob sich die Grenze betragsmäßig festlegen lässt. Wegen der Vielfalt der Lebensverhältnisse und der unterschiedlichen Einkünfte müsse eine flexible Betrachtung erfolgen. Bei einem Beamten in Besoldungsgruppe A 8 (vergleichbar einem Angestellten der Vergütungsgruppe V c BAT) sei eine monatliche Unterhaltsleistung von DM 100,- "bei weitem" nicht ausreichend, um den Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 zu begründen.
Der Unterhalt müsse so bemessen sein, dass er "den wesentlichen Unterhalt des früheren Ehegatten" bilden könne
Nach Auffassung des BAG ist es erforderlich, dass der Unterhalt "einen nicht unwesentlichen Teil zum Lebensbedarf des Berechtigten beitrage". Als ausreichend wurde angesehen, dass die Unterhaltsleistung ein Zehntel des Eigenverdienstes des geschiedenen Ehegatten (im entschiedenen Fall: DM 110...