Zum 1. Januar 2002 wurden die Kinderfreibeträge, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind vom Einkommen abgezogen werden, auf 1.824 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung auf 3.648 EUR - und der Freibetrag für die Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf 1.080 EUR - bei Zusammenveranlagung vonEhegatten auf 2.160 EUR - angehoben )§ 32 Abs. 6 EStG). Die . Freibeträge für Kinder werden jedoch nur noch alternativ zum Kindergeld gewährt:
Gemäß § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder
- durch die Freibeträge für Kinder nach § 32 (Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes 1.824 EUR sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes 1.080 EUR) oder
- durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG
bewirkt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält jeder Antragsteller – ohne Rücksicht darauf, ob nach seinen persönlichen Verhältnissen das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger ist – zunächst das monatlich auszuzahlende Kindergeld. Wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, hat das Finanzamt bei der Einkommensteuer-Veranlagung die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen (§ 31 S. 4 EStG). In diesen Fällen wird das im betreffenden Jahr bereits gewährte Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet (§ 31 S. 5 EStG). D.h. bei Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer rechnet das Finanzamt das ausgezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzu (§ 2 Abs. 6 S. 2 EStG). Der Betroffene muss also im Rahmen der Steuerveranlagung das gezahlte Kindergeld zurückzahlen bzw. einen entsprechenden Abzug bei einer evtl. Steuerrückerstattung hinnehmen.
Der Arbeitgeber hat mit der Rückforderung/Verrechnung des Kindergeldes bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrages nichts zu tun. Dies ist ausschließlich Aufgabe des Finanzamtes.
Die Neuregelung des Kindergeldrechtes wurde von Anfang an heftig kritisiert. Die Kindergeldbeträge sind zwar wesentlich erhöht worden – für das erste Kind von früher 70 DM schrittweise auf 154 EUR monatlich seit 1.1.2002, gleichzeitig werden jedoch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Freibeträge für Kinder bei Festsetzung der vom Arbeitgeber monatlich abzuführenden Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt. Die Kinderfreibeträge wirken sich nur noch auf die Höhe des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer aus. Dies führt bei vielen Familien zu einer erhöhten Steuerlast. Ein nicht unerheblicher Teil des Kindergeldes geht damit wieder verloren.
Weiter wird eingewendet, das steuerfreie Existenzminimum des Kindes sei mit ursprünglich 304 DM monatlich viel zu niedrig angesetzt und deshalb mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.5.1990 nicht vereinbar. Das steuerfreie Existenzminimum für Kinder wurde ab 1.1.2002 auf 2.904 EUR jährlich = 242 EUR monatlich erhöht (§ 32 Abs. 6 EStG).