Neben der "Vergütung im engeren Sinne" (Grundvergütung und Ortszuschlag) werden dem Angestellten Zulagen unterschiedlichster Art und Höhe gewährt:
Zum Beispiel
nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
- allgemeine Stellenzulagen
- Meister-, Techniker-, Programmiererzulagen
- Außendienstzulagen in der Steuerverwaltung
- Zulagen für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
nach § 24 BAT
nach § 33 BAT (Einzelheiten unter Zulagen)
- Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen
- Baustellenzulage
- Zulagen für Kassen- und Vollstreckungsdienst
nach § 33a BAT
- Wechselschicht- und Schichtzulagen
nach § 56 BAT
nach der Anlage 1 a zum BAT
nach der Anlage 1 b zum BAT
- Zulagen für Pflegepersonen in Intensivstationen, geriatrischen, psychiatrischen Abteilungen oder Stationen
- Krankenhausbetriebsleitungszulagen
nach den Sonderregelungen
Zulagen für Angestellte
- im Flugsicherungsdienst (SR 2 h)
- im Wetterdienst (SR 2 i)
- an Theatern und Bühnen (SR 2 k)
- in Kernforschungseinrichtungen (SR 2 o)
- der Sparkassen (SR 2 s)
- in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung) (SR 2 t)
- in Nahverkehrsbetrieben (SR 2 u)
nach dem TV über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem
Asylverfahrensgesetz
6.1 Allgemeine Stellenzulage
Rechtsgrundlage für die allgemeine Zulage ist der "Tarifvertrag über die Zulagen an Angestellte" (Fassung Bund/Länder bzw. VkA) vom 17.5.1982, der inzwischen mehrfach ergänzt und geändert wurde.
Nach § 1 des TV über Zulagen erhalten alle Angestellten, die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT fallen, eine allgemeine Zulage.
Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten die allgemeine Zulage seit 1.1.1990 ebenfalls (§ 2 Abs. 3 des TV über Zulagen)
Die Zulagenbeträge sind in den jeweiligen Fassungen der Zulagentarifverträge abgedruckt.
Da sämtliche BAT-Angestellten die allgemeine Zulage erhalten, wäre es naheliegend, diese Zulage der Grundvergütung zuzuschlagen, wie es auch in den Arbeitertarifverträgen geregelt ist. Damit würde – ohne Minderung der Einkünfte der Angestellten – ein Vergütungsbestandteil ersatzlos wegfallen. Eine Vereinfachung, die ohne viel Aufwand umzusetzen ist!
Einzige Voraussetzung wäre, dass die Tarifvertragsparteien auf die Spaltung der Vergütungsgruppen VIII und V b und die Anrechnungsvorschriften (näheres unter "Zusammentreffen mehrerer Zulagen") verzichten.
6.2 Techniker-, Programmierer-, Meisterzulage
Technikerzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen V a bis II a mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit erhalten eine Technikerzulage in Höhe von 23,01 EUR monatlich (§ 3 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Eine "technische Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Angestellte erfolgreich eine Schule besucht hat, deren Abschlußzeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt (Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen).
Die Zulage ist auch zu zahlen an
- sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2), und
- nach § 3 Abs. 2 gleichgestellte Angestellte, z.B. gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung.
Programmiererzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis II b sowie II a, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen beschäftigt sind, erhalten eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 EUR (§ 4 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Ausgenommen sind
Angestellte der Vergütungsgruppe V b, die in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt sind (und damit auch die niedrigere allgemeine Zulage erhalten).
Dies sind insbesondere Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, Produktionssteuerung und der Maschinenbedienung, die über einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe V c in die Vergütungsgruppe V b aufgestiegen sind.
- Angestellte der Vergütungsgruppe II a mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichgestellte Angestellte (Protokollnotiz zu § 4 TV über Zulagen an Angestellte).
Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 4 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte)!
Meisterzulage
Anspruch auf eine Meisterzulage von monatlich 38,35 EUR haben die in § 6 b TV über Zulagen an Angestellte aufgeführten Mitarbeiter.
Dies sind insbesondere
- Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeister, die als Leite...